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Detailergebnis zu DOK-Nr. 82112

Urteil des VG Leipzig vom 15.11.2024 zur Festlegung von Mindestbeförderungsentgelten für Gelegenheitsverkehr gemäß PBefG §§ 8, 13 IV, 16 IV, 47, 51a I; VwGO § 42 I; AEUV Art. 49; GG Art. 12 – 1 K 311/23

Autoren
Sachgebiete 3.0 Gesetzgebung
5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 44 (2025) Nr. 15, S. 1197-1206

Die Festlegung von Mindestbeförderungsentgelten ist grundsätzlich mit § 51a I PBefG vereinbar, sofern damit nicht der Schutz des Taxenverkehrs vor unfairem Wettbewerb per se bezweckt wird, sondern der Schutz des funktionierenden Zusammenspiels der verschiedenen Verkehrsformen, welcher als Teil der Daseinsvorsorge im Verkehr im Gemeinwohlinteresse liegt. Der Taxenverkehr ist angesichts der im Interesse der Allgemeinheit liegenden, für ihn geltenden und teilweise sogar bußgeldbewehrten Betriebs, Beförderungs- und Tarifpflicht eine wichtige Säule der Daseinsvorsorge im Verkehr. Bei der Frage, ob die Festlegung eines Mindestbeförderungsentgelts für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen iSd § 51a I PBefG erforderlich ist, steht der zuständigen Genehmigungsbehörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Für die Einschätzung der Genehmigungsbehörde, dass ein präventives Handeln nach § 51a I PBefG erforderlich sei, genügt es, dass sie sich auf eine nachvollziehbare Tatsachenbasis stützt, wonach ohne ihr Tätigwerden mit einiger Sicherheit eine Beeinträchtigung von öffentlichen Verkehrsinteressen zu erwarten wäre. Es stellt eine solche nachvollziehbare Tatsachenbasis dar, wenn die Genehmigungsbehörde darauf verweist, dass ohne Mindestbeförderungsentgelte die Gefahr eines ruinösen Wettbewerbs zwischen Mietwagen und Taxen bestehe, da für beide die Fahrten auf Bestellung das zentrale Geschäftsfeld darstellen würden, dass schon bislang ein Rückgang an Taxen im Genehmigungsgebiet zu konstatieren sei, und dass angesichts mangelnder Reparaturmöglichkeiten im Nachgang frühzeitiges Handeln nötig sei. § 16 IV PBefG eröffnet der zuständigen Genehmigungsbehörde ein Ermessen hinsichtlich der Dauer der Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen, das nur im Einzelfall auf Null reduziert ist.