Detailergebnis zu DOK-Nr. 82109
Klimaschutz in der Straßenplanung
| Autoren |
S. Köhler |
|---|---|
| Sachgebiete |
0.16 Klimaschutz, Nachhaltige Entwicklung, Ressourcenschonung, Lebenszyklusbetrachtung, Ökobilanz 5.0 Allgemeines (Verkehrsplanung, Raumordnung) 5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP, Auswirkungen des Klimawandels |
Straße und Autobahn 76 (2025) Nr. 9, S. 648-652, 1 B, 3 T, zahlr. Q
Der globale Klimawandel erfordert unbestreitbar konsequentes Handeln auf allen Ebenen. Dies betrifft einerseits Anstrengungen zum direkten Klimaschutz, also die Reduktion der Treibhausgas (THG)-Emissionen, andererseits Anstrengungen, sich an die bereits stattfindenden und zukünftig noch zunehmenden Veränderungen des Klimas anzupassen. Ebenso sind mögliche Klimawandelfolgen in den Blick zu nehmen. Für diese Zielsetzungen ist in den letzten Jahren eine Vielzahl von gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen geschaffen worden, zuletzt durch das Klimaanpassungsgesetz. Um die Klimaschutzziele zu erreichen, wurden im Oktober 2019 das Klimaschutzprogramm 203= sowie das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) verabschiedet. Das Bundes-Klimaschutzgesetz verpflichtet mit § 13 Abs. 1 KSG alle Träger öffentlicher Aufgaben, den Klimaschutz bei allen relevanten Planungen und Entscheidungen angemessen zu berücksichtigen. Der Arbeitskreis 2.9.9 "Klimaschutz in der Straßenplanung“ der FGSV hat in einer interdisziplinären Arbeitsgruppe das Ad-hoc-Arbeitspapier "Klimaschutz Straße“ erarbeitet. Der Beitrag fasst die wesentlichen beim Klimaschutz von Straßenplanungen zu beachtenden Regelungen zusammen. Drei Betrachtungsebenen sind dabei maßgebend: Für die Berücksichtigung der THG-Emissionen bei neuen Vorhaben ist die Veränderung der Fahrleistungen zwischen Prognose-Planfall und Prognose-Nullfall maßgebend. Die Abschätzung der Lebenszyklusemissionen hat zum Ziel, für Straßenbaumaßnahmen eine summarische Aussage zu den THG-Gesamtemissionen zu treffen, die im Lebenszyklus einer Maßnahme entstehen. Hier kann bis auf Weiteres der Ansatz aus dem BVWP genutzt werden. Entscheidend wird die Speicher- und Senkenfunktion der Böden von deren Gehalt an organischer Substanz und dem Wassergehalt bestimmt. Sie gehört zur Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sowie des § 14 Abs. 1 BNatSchG und ist somit Teil der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Eine Änderung unseres Konsumverhaltens und Geschwindigkeitsbeschränkungen können künftig dazu beitragen, die THG-Emissionen zu verringern.