Detailergebnis zu DOK-Nr. 82116
Beschluss des VG Berlin vom 14.03.2025 zu §§ 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 7a und Abs. 10 Nr. 2, 45 Abs. 9 S. 3 StVO – 11 L 767/24
| Autoren | |
|---|---|
| Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen 72 (2025) Nr. 8, S. 63-64
Die Verkehrszeichen und Markierungen, die den Bussonderfahrstreifen anordnen, sind Verbotszeichen, bei denen Rechtsbehelfe mit Blick auf die Funktionsgleichheit mit unaufschiebbaren Anordnungen von Polizeivollzugsbeamten entsprechend § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung haben. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt eines gegen einen Dauerverwaltungsakt – wie eine verkehrsbehördliche Anordnung und die zur Bekanntgabe aufgestellten Verkehrszeichen – gerichteten Antrags ist die gerichtliche Entscheidung, weil die Straßenverkehrsbehörde die Voraussetzungen für die verkehrsrechtliche Anordnung fortlaufend zu kontrollieren hat. Ein zuverlässiges Angebot des ÖPNV führt zur Vermeidung verzichtbarer Fahrten des motorisierten Individualverkehrs und somit insgesamt zu einer Reduzierung des Verkehrs und damit verbundener Schadstoffemissionen, da Verkehrsteilnehmende zunehmend auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen. Da die Maßnahme dem Umwelt- und insbesondere Klimaschutz dient, kann auf sich beruhen, ob sie daneben – wie von dem Antragsgegner dargestellt – das Ziel der Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung verfolgt. Eine Gefährdung der Leichtigkeit des Verkehrs liegt vor, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird. Dabei kommt es auf die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems Straßenverkehr insgesamt an, so dass auch die Inkaufnahme von Nachteilen bestimmter Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer gerechtfertigt sein kann. Eine klimawirksame Förderung des ÖPNV dürfte bei einer Beschränkung auf wenige Hauptleistungsstrecken mit einer Busfrequenz von 3 Minuten je Richtung kaum zu erreichen sein.