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Detailergebnis zu DOK-Nr. 82221

Die Rechtswegzuweisung im Verkehrsrecht

Autoren F. Koehl
Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht

Verkehrsdienst 70 (2025) Nr. 9, S. 242-249

Wie überall stellt sich auch im Verkehrsrecht – wenn es zu Streitigkeiten kommt – die Frage, welche Gerichtsbarkeit zuständig ist: Die ordentliche oder die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Praktisch ist das von erheblicher Bedeutung, weil ein Prozess vor den Verwaltungsgerichten aufgrund des hier geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes deutlich einfacher zu führen ist als ein solcher vor den ordentlichen Gerichten, also den Amts- und Landgerichten, weil dort entweder der Beibringungsgrundsatz gilt oder eine sanktionierte Verurteilung droht. Gerade im Verkehrsrecht aber ist die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Rechtswegen nicht ganz einfach. So kann etwa die Beschlagnahme eines Führerscheins durch die Polizei unterschiedlich zu qualifizieren sein, je nachdem, welcher Zweck dabei verfolgt wird. Handelt es sich um eine Maßnahme nach § 98 StPO zur Ahndung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit, ist hierfür der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben; anders ist es dagegen, wenn er auf der Grundlage der Landespolizeigesetze zur Verhinderung einer Trunkenheitsfahrt beschlagnahmt wird. Gleiches gilt für die Frage, wenn Maßnahmen einer privatrechtlichen Vereinigung, die teilweise mit Hoheitsrechten beliehen sind, inmitten steht. Verweigert etwa der TÜV die Zuteilung einer Prüfplakette im Rahmen einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO, handelt er öffentlich-rechtlich; anders ist es dagegen, wenn um die Belastbarkeit eines Fahreignungsgutachtens durch den TÜV gestritten wird, für das der Fahrerlaubnisinhaber gemäß § 11 Abs. 6 Satz 5 FeV Auftraggeber ist. Ausgehend von den Voraussetzungen des Verwaltungsrechtswegs grenzt der nachfolgende Beitrag zahlreiche Beispiele aus dem gesamten Verkehrsrecht hinsichtlich der zuständigen Gerichtsbarkeit ab.