Detailergebnis zu DOK-Nr. 82218
Klimaschutz als internationales Menschenrecht und die Folgen
| Autoren |
W. Frenz |
|---|---|
| Sachgebiete |
0.16 Klimaschutz, Nachhaltige Entwicklung, Ressourcenschonung, Lebenszyklusbetrachtung, Ökobilanz 3.0 Gesetzgebung |
UPR, Zeitschrift für Umwelt- und Planungsrecht 45 (2025) Nr. 10, S. 366-370, 78 Q
Nach dem BVerfG und dem EGMR traf am 23.07.2025 auch der IGH wesentliche Aussagen zum Klimaschutz, und zwar in Form eines Gutachtens zu den von der UN-Generalversammlung in ihrer Resolution 77/276 gestellten Fragen. Im Ergebnis weist das IGH-Gutachten für die Klimaschutzverpflichtung von Staaten zahlreiche Parallelen zum EGMR-Klimaurteil vom 09.04.2024 auf, hinzu kommen konkrete Aussagen zu Schadensersatzverpflichtungen, die mit denen des OLG Hamm zur Haftung von Energiekonzernen verglichen werden sollen. Nunmehr fehlt nur noch der EuGH mit einem Klimaurteil in der Sache. Wie müsste dieses aussehen? Auf internationaler Ebene fehlte bislang ein Klimaausspruch, welcher den Staaten nähere Pflichten auferlegte. Solche resultieren bisher namentlich aus dem Pariser Klimaabkommen von 2015 und dessen Konkretisierung durch die jährlichen Klimafolgekonferenzen. Bisher ergaben sich daraus vielfach nur sehr unkonkrete Absichtsbekundungen, so etwa zur Kohleverstromung und zur Vermeidung fossiler Energien: Auf der COP 26 in Glasgow wurde nur der Ausstieg aus der unverminderten Kohleverstromung beschlossen, und auch dies nur als Aufforderung ("call upon", Ziffer 36). Die Klimakonferenz von Dubai beschloss 2023 lediglich die Abkehr von fossilen Energien, jedoch nicht den Ausstieg, ohne dass sich auf der Klimakonferenz von Baku 2024 Verschärfungen ergaben. Dies zeigt die vagen Folgemaßnahmen. Völlig fatal wirkt der Ausstieg der USA aus dem Pariser Klimaabkommen und der Kyoto-Konvention. Welche Konsequenzen hat nun das für sich selbst unverbindliche, aber den Stand des Völkerrechts aufzeigende IGH-Gutachten bezüglich der Verpflichtung der Staaten zum Klimaschutz? Schränkt es den Spielraum der Staaten ein, wie sie den Klimaschutz voranbringen und verlangt feste Standards? Der EGMR verlangte zwar einen anspruchsvollen Klimaschutz, betonte aber den breiten Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten. Das BVerfG betont ebenfalls die normative Gestaltungsfreiheit bezüglich der Maßnahmen und Bereiche, in denen der Klimaschutz verwirklicht wird, auch wenn es den Bereich der Mobilität besonders nennt, jedoch nur als mögliches Beispiel für das konkrete Vorgehen.