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Detailergebnis zu DOK-Nr. 82501

Lärmschutz in der Bauleitplanung: Neuregelung durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung

Autoren K.-P. Dolde
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung
6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 44 (2025) Nr. 24, S. 1979-1985, 60 Q

Lärmschutz in der Bauleitplanung ist ein „Ewigkeitsthema“, das in unzähligen Gerichtsentscheidungen und fachlichen Publikationen erörtert wird. Normativ wurde zur Lösung des Konflikts zwischen gewerblicher Wirtschaft und Wohnen in der Vergangenheit nichts beigetragen. Der Versuch, durch eine neue Nr. 7.5 TA Lärm eine bis 2032 befristete Experimentierklausel zu schaffen, war untauglich. Er wird nicht weiterverfolgt. Stattdessen hat der Gesetzgeber durch das „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung” vom 27.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 257) grundlegende Neuregelungen getroffen. Das Gesetz trat nach seinem Art. 2 am 30.10.2025 in Kraft. Fast alle Bebauungspläne haben Auswirkungen auf das Verkehrsgeschehen und den Verkehrslärm. Abwägungserheblich und in der Abwägung zu bewältigen sind die durch die Planung verursachten Verkehrslärmimmissionen innerhalb des Plangebiets und auch außerhalb des Plangebiets. Eine fehlerfreie Zusammenstellung des Abwägungsmaterials setzt eine Verkehrsprognose und eine darauf aufbauende Verkehrslärmimmissionsprognose voraus. Abwägungserheblich, deshalb zu ermitteln und zu bewerten, sind nicht nur Geräuschbeeinträchtigungen i.S.d. § 41 I BImSchG und der Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV). Auch planbedingte Zunahmen des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehören zum Abwägungsmaterial. Ist der Lärmzuwachs geringfügig und überschreitet er eine Bagatellgrenze nicht oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob zusätzliche Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig sind, bedarf nach der Rechtsprechung einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets. Selbst eine Lärmzunahme, die bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, kann zum Abwägungsmaterial gehören. Nach verbreiteter Rechtsprechung ist eine Zunahme des Verkehrslärms nicht abwägungserheblich, wenn sie unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegt. Bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel liegt diese Schwelle bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB (A). Voraussetzung ist weiter, dass die Gesamtbelastung durch Lärm die Schwelle zur Gesundheitsgefahr von 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts nicht überschreitet.