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Detailergebnis zu DOK-Nr. 72428

"Open Government Data" für Daten des Bundes - die Open-Data-Regelung der §§ 12 a, 19 E-Government-Gesetz

Autoren H. Richter
Sachgebiete 0.11 Datenverarbeitung
3.0 Gesetzgebung

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 36 (2017) Nr. 19, S. 1408-1413, 81 Q

Die am 13.07.2017 in Kraft getretene "Open-Data-Regelung" des § 12 a EGovG (E-Government-Gesetz (Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften)) verpflichtet Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung zur Veröffentlichung strukturierter, unbearbeiteter Daten. Mit Blick auf die bevorstehende Umsetzung in den Ländern erörtert der Beitrag Auslegungsprobleme und vertieft weiterführende, übergreifende Rechtsfragen. § 12 a EGovG normiert eine Pflicht zur Veröffentlichung strukturierter, unbearbeiteter Daten aller unmittelbaren Bundesbehörden. Diese müssen die Daten unentgeltlich zur uneingeschränkten Nutzung bereitstellen. Die Regelung folgt somit dem politischen Leitgedanken von "Open Government Data - OGD". Sie zielt zum einen darauf ab, eine ökonomische Grundlage für Innovationen und neue Geschäftsmodelle zu schaffen. Zum anderen erhofft sich der Gesetzgeber eine Stärkung der Bürgerteilhabe sowie einen Image- und Akzeptanzgewinn infolge einer verbesserten Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns. Wirkweise und Regelungseffektivität der Open-Data-Regelung des § 12 a EGovG hängen von ihrer Auslegung und der konkreten Umsetzung ab. Dem widmet sich der Beitrag, der sich auf neue oder noch nicht erschöpfend behandelte Rechtsprobleme konzentriert. Nach der Darstellung des rechtspolitischen Kontexts. (II.) erfolgt eine Erörterung des Regelungsgegenstands von § 12 a EGovG (III.). Im Mittelpunkt stehen hierbei die Grenzziehung des Anwendungsbereichs sowie Art und Umfang der verankerten Bereitstellungspflicht. Auf dieser Grundlage lassen sich schließlich weiterführende, übergreifende Rechtsfragen vertiefen (IV.). Der Beitrag schließt mit Hinweisen zur konkreten Umsetzung (V.) und einem Ausblick (VI.).