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Detailergebnis zu DOK-Nr. 28969

Verkehrsfunktionen der Straße maßgeblich für das bei der Planung und Planfeststellung anzuwendende Straßenrecht; zur Prüfung des Übernahmeverlangens eines Grundstücks im Planfeststellungsbeschluß (BVerwG v. 23.1.1981 - 4 C 4.78)

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung
3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen

Bayerische Verwaltungsblätter 112 (1981) Nr. 10, S. 309-313 / Neue Juristische Wochenschrift 34 (1981) Nr. 39, S. 2137-2140

Der Bau einer Straße, die die für eine spätere Widmung zur Bundesfernstraße maßgebenden Qualifikationsmerkmale des § 1 Abs. 1 FStrG erfüllen soll, ist ausschließlich nach den planungsrechtlichen Vorschriften des FStrG zu beurteilen und ist der landesrechtlichen Planfeststellung entzogen. Dem § 41 Abs. 1 BlmschG fehlt das für eine praktische Rechtsanwendung unerläßliche Mindestmaß an konkretem Regelungsgehalt (wird ausgeführt). Allerdings unterliegt eine landesrechtliche Planung in Anwendung des landesrechtlichen Planfeststellungsrechts auch einer Prüfung an dem Maßstab der bundesrechtlichen Vorschriften der §§ 41 ff BlmschG. Das rechtsstaatliche Abwägungsangebot ist z. B. wegen des durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentums bundesrechtlich gesichert und im Revisionsverfahren nachprüfbar. Als Festsetzungen mit enteignender Wirkung stellen sich auch solche Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses dar, die in das Eigentum Dritter dadurch (mittelbar) eingreifen, daß die mit ihnen zugelassenen Nutzungen die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändern und dadurch Grundstücke dieser Dritten schwer und unerträglich treffen. Eine durch einen Planfeststellungsbeschluß zugelassene Einwirkung auf die Umgebung des Planvorhabens überschreitet die Grenze der Sozialbindung zum enteignenden Eingriff dann, wenn durch das Straßenbauvorhaben Beeinträchtigungen hervorgerufen werden, die die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändern und dadurch die Nachbargrundstücke schwer und unerträglich treffen. Dies darf in der planerischen Abwägung nicht unberücksichtigt bleiben. Im Planfeststellungsbeschluß ist daher über den Anspruch auf Übernahme eines für das Planvorhaben nicht unmittelbar in Anspruch genommenen, schwer und unerträglich betroffenen Grundstücks bzw. über die Ausdehnung der Enteignung dann zu entscheiden, wenn der Betroffene im Planfeststellungsverfahren einen entsprechenden Antrag stellt.