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Detailergebnis zu DOK-Nr. 38729

"Eingriffe in Natur und Landschaft - Vorsorge und Ausgleich" - Kolloquium des Deutschen Rates für Landespflege, 7./8. Juli 1987 in Bonn

Autoren
Sachgebiete 0.3 Tagungen, Ausstellungen
5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP

Deutscher Rat für Landespflege H. 55, 1988, S. 373-444, zahlr. B, 5 T, zahlr. Q

In einzelnen Referaten werden anhand von Beispielen unterschiedliche Eingriffswirkungen auf Natur und Landschaft dargelegt, die kurz- oder langfristig zerstörerische Kettenreaktionen in den Regelkreisen der Ökosysteme auslösen. In diesem Zusammenhang zeigt sich ein Novellierungsbedarf der gegenwärtigen Eingriffsregelung des § 8 BNatSchG. Aus ökologischer Sicht sind Eingriffe nicht nur als direkte Belastungen der abiotischen und biotischen Einzelfaktoren bzw. als Beanspruchung von Grundflächen zu verstehen, sondern als erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung in das umfassende Wirkungs- und Funktionsgefüge der ökologisch wirksamen Faktoren einschließlich schädlicher Stoffeinträge. Jede flächendeckende Nutzung z.B. auch die ordnungsgemäße Landwirtschaft bewirkt eine Unterbrechung der Struktur und Funktion von Ökosystemen. Ziel der Eingriffsregelung muß die Sicherung/Wiederherstellung der vor dem Eingriff angetroffenen Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie Erhalt/Wiederherstellung/Neugestaltung des angetroffenen Landschaftsbildes sein. Dem Umweltvorsorgeprinzip ist Vorrang zu gewähren, zumal der Ausgleichbarkeit von Eingriffswirkungen Grenzen gesetzt sind. Neben den Instrumentarien der Landschaftsplanung und der landschaftspflegerischen Begleitplanung kommt der UVP als Umweltvorsorgeinstrument bei allen Eingriffen im ökologischen Sinne wesentliche Bedeutung zu.