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Detailergebnis zu DOK-Nr. 80042

Bodenschutz und Klimaschutz: Vor- und Nachsorge nach dem Klimabeschluss des BVerfG

Autoren W. Frenz
Sachgebiete 3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht
5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP
6.10 Energieverbrauch

UPR, Zeitschrift für Umwelt- und Planungsrecht 43 (2023) Nr. 12, S. 490-493, zahlr. Q

Am 01.03.2022 stellte das BMUV (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz) Eckpunkte für eine Novelle des nationalen Bodenschutzrechts vor und erläuterte darin Perspektiven und Änderungsbedarfe. Danach soll das Bodenschutzrecht an die aktuellen Herausforderungen ausgerichtet werden, die der Klimawandel, der fortschreitende Biodiversitätsverlust und die notwendige nachhaltige Sicherung natürlicher Ressourcen darstellen. Dieser Ansatz wird in Bezug gesetzt zur Umweltstaatszielbestimmung des Art. 20a GG, welche den Gesetzgeber auch in Verantwortung für die künftigen Generationen verpflichtet, die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zu schützen. Das Eckpunkte-Papier hebt hervor, dass ein wesentliches Teilprinzip im Rahmen dieser Verpflichtung das Vorsorgeprinzip ist. Dementsprechend soll das Leitbild des Bodenschutzrechts stärker als bisher dem Vorsorgegedanken entsprechen, weil Schädigungen des Bodens – anders als bei Luft und Wasser – nur schwer beziehungsweise häufig auch nicht rückgängig zu machen sind. Allerdings wirken gerade Gewässerverunreinigungen lange nach, weshalb insoweit der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz entwickelt wurde und etwa zu einem weitestgehenden Frackingverbot führte. Wegen des Bezugs des BMUV-Eckpunktepapiers auf Art. 20a GG und den Klimaschutz stellt sich die Frage, ob eine solche Neuausrichtung des Bodenschutzrechts durch den Klimabeschluss des BVerfG geboten ist, füllt doch dieser die Umweltstaatszielbestimmung im Bezug zum Klimaschutz erst mit Leben und gibt maßgebliche Eckpunkte dafür vor, wie Klimaschutz in Zukunft auszusehen hat. Damit stellt sich die Frage, ob dieser Klimabeschluss so ausgerichtet ist, dass auch der Bodenschutz betroffen und im Sinne des Eckpunkte-Papiers des BMUV auszurichten ist.