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Detailergebnis zu DOK-Nr. 79933

Urteil des OVG Hamburg vom 06.04.2022 zu § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO; 3 Bf 259/20

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Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht

Verkehrsrechtliche Mitteilungen 70 (2023) Nr. 7, S. 53-56

Eine Feuerwehrzufahrt ist auch dann amtlich gekennzeichnet im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO, wenn ihre Kennzeichnung als solche amtlich veranlasst und durch eine Privatperson umgesetzt wird, ohne dass aus der Kennzeichnung selbst heraus – etwa durch Anbringung eines amtlichen Siegels – die amtliche Veranlassung erkennbar sein muss. § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO lassen sich keine spezifischen inhaltlichen Anforderungen an die Art und Weise der amtlichen Kennzeichnung entnehmen; maßgeblich sind insoweit die im Zeitpunkt der amtlichen Veranlassung der Kennzeichnung geltenden landesrechtlichen Vorgaben, die sich auch aus normkonkretisierenden bautechnischen Bestimmungen ergeben können.