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Detailergebnis zu DOK-Nr. 79916

Digitalisierung der Beteiligung in der Landes- und Regionalplanung – Neuerungen durch das ROGÄndG

Autoren B. Herzer
Sachgebiete 0.11 Datenverarbeitung
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung
5.0 Allgemeines (Verkehrsplanung, Raumordnung)

UPR, Zeitschrift für Umwelt- und Planungsrecht 43 (2023) Nr. 9, S. 331-339, 93 Q

Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der öffentlichen Stellen ist ein zentraler Bestandteil jedes Planverfahrens in der Raumordnung. Bislang stand dabei die Auslegung von Papierunterlagen an erster Stelle; digitale Möglichkeiten sollten (nur) ergänzend genutzt werden. In Anlehnung an das pandemiebedingte und befristete Sonderrecht des Plansicherungsgesetzes (PlanSiG) wurden nun die Beteiligungsvorschriften im Raumordnungsgesetz (ROG) grundlegend geändert. Die Digitalisierung der Beteiligung wird dabei nicht als Selbstzweck gesehen, sondern soll der Vereinfachung und Beschleunigung der Planverfahren dienen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Vorschriften des ROG für Raumordnungspläne in den Ländern, das heißt auf die Landes- und Regionalplanung. Abweichendes oder ergänzendes Landesrecht wird nicht berücksichtigt. Laut Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sollen Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigt werden. Dafür ist insbesondere eine priorisierte Umsetzung der Digitalisierung von Planungs- und Genehmigungsprozessen vorgesehen. In diesem Zusammenhang sollen die digitalen Möglichkeiten des PlanSiG fortgesetzt und hinsichtlich der Öffentlichkeitsbeteiligung weiterentwickelt werden. Das Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) vom 22.03.2023 dienst insbesondere der Umsetzung der oben genannten Zielstellung. So soll die Planung modernisiert werden, indem die Beteiligungsverfahren bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen digitalisiert werden. Darüber hinaus sollen Redundanzen bei der Änderung von Planentwürfen vermieden werden.