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Detailergebnis zu DOK-Nr. 79740

Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 14.11.2022 zu § 6 Abs. 1 Nr. 15 b StVG; § 45 Abs. 1 b Nr. 2a StVO

Autoren
Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht
5.13 Ruhender Verkehr (Parkflächen, Parkbauten)

Verkehrsrechtliche Mitteilungen 69 (2022) Nr. 12, S. 94-96

Ein Parkraummangel im Sinne von § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO liegt vor, wenn die Bewohner eines städtischen Quartiers aufgrund eines Parkdrucks regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden. Der Parkraummangel ist jedenfalls dann im Sinne von § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO erheblich, wenn eine repräsentative tatsächliche Betrachtung des für die Anordnung einer Bewohnerparkzone in den Blick genommenen Gebiets ergibt, dass zu den Zeiten, zu denen die Bewohnerparkregelungen gelten sollen, regelmäßig mehr als 80 Prozent der für Bewohner des städtischen Quartiers zur Verfügung stehenden Parkmöglichkeiten belegt sind. Ein erheblicher Parkraummangel lässt sich regelmäßig nicht schon dann feststellen, wenn eine rechnerische Gegenüberstellung der Zahl der zugelassenen Fahrzeuge, deren Halter und Nutzer im Referenzgebiet nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet sind, mit der Zahl der öffentlichen und privaten Stellplätze und Garagen, die den Bewohnern des betrachteten Bereichs zur Verfügung stehen, eine Unterdeckung ergibt.