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Detailergebnis zu DOK-Nr. 79736

VG Berlin: Keine Überbrückung zwischen Verkehrsversuch und straßenrechtlicher Teileinziehung auf straßenverkehrsrechtlicher Grundlage ohne ordnungsrechtliche Begründung

Autoren T. Reinhardt
Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht

Infrastrukturrecht 20 (2023) Nr. 3, S. 71-72

Die straßenverkehrsrechtlich angeordnete Teilsperrung einer öffentlichen Straße für den Kfz-Verkehr gemäß § 45 StVO ist rechtswidrig, wenn sie nicht die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs bezweckt. Ebenso widerspricht sie dem Vorbehalt des Straßenrechts, wenn die Widmung den Kfz-Verkehr umfasst. Problemstellung: Dem Beschluss liegt ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die von der Senatsverwaltung (Antragsgegnerin) auf straßenverkehrsrechtlicher Grundlage angeordnete Teilsperrung einer öffentlichen Straße für den Kfz-Verkehr zugrunde. Die Straße war bereits zwischen dem 01.08.2020 und dem 31.10.2021 im Rahmen eines (verlängerten) Verkehrsversuchs zur Verkehrsberuhigung gesperrt worden. Als Ergebnis des Verkehrsversuchs beantragte die Antragsgegnerin beim Bezirk die straßenrechtliche Teileinziehung des Straßenabschnitts für den motorisierten Verkehr. Das Teileinziehungsverfahren sollte bis Frühjahr/Sommer 2022 abgeschlossen sein, was jedoch bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht der Fall war. Mit der streitgegenständlichen Teilsperrung vom 15.10.2021 verfolgte die Antragsgegnerin das Ziel, den Zeitraum bis zum Abschluss des Teileinziehungsverfahrens zu überbrücken. Sie war ursprünglich auf den 30.06.2022 befristet, wurde jedoch verlängert. Die Antragstellerin, die in der Straße ein Geschäft betreibt, wandte hiergegen ein, dass sich die Aufenthaltsqualität in den Umgebungsstraßen durch eine Verkehrsverlagerung verschlechtert und sie Umsatzeinbußen erlitten habe. Die Überbrückungsanordnung sei ohne taugliche Rechtsgrundlage erfolgt. Das Verwaltungsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass die summarische Prüfung ergebe, dass der Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher sei als ein Unterliegen.