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Detailergebnis zu DOK-Nr. 79517

Gesetzgeberisches Unterlassen der Einführung eines Tempolimits – Unzulässige Verfassungsbeschwerde

Autoren
Sachgebiete 3.0 Gesetzgebung
5.1 Autobahnen
6.10 Energieverbrauch

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 42 (2023) Nr. 3, S. 158-159

Mit der Verfassungsbeschwerde kann unter bestimmten Voraussetzungen auch mittelbar ein Verstoß gegen Art. 20a GG gerügt werden. Dafür ist ein substanziierter Vortrag dergestalt erforderlich, dass gesetzliche Regelungen oder gesetzgeberisches Unterlassen im Verkehrssektor, hier das Fehlen eines Tempolimits, eingriffsähnliche Vorwirkung auf ihre Freiheitsgrundrechte entfalten könnten, indem sie zu einem späteren Zeitpunkt unausweichlich zu aus heutiger Sicht unverhältnismäßigen staatlichen Beschränkungen grundrechtlich geschützter Freiheit führten. Dafür muss sich die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich gegen die Gesamtheit der zugelassenen Emissionen richten, weil regelmäßig nur diese, nicht aber punktuelles Tun oder Unterlassen des Staats die Reduktionlasten insgesamt unverhältnismäßig auf die Zukunft verschieben könnte. Zum Sachverhalt: Die Beschwerdeführer wenden sich gegen aus ihrer Sicht unzureichende Klimaschutzmaßnahmen der Bundesrepublik Deutschland. Einen Verstoß gegen das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG und gegen Freiheitsrechte leiten sie "exemplarisch" daraus ab, dass der Gesetzgeber im Verkehrsrecht durch das Unterlassen eines Tempolimits keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Abwägungsentscheidung getroffen habe. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass die bislang zur Senkung des CO2-Ausstoßes im Verkehrsbereich ergriffenen Maßnahmen ausreichten, um die im Klimaschutzgesetz für den Verkehrssektor bis 2030 geregelte Emissionsmenge einzuhalten.