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Detailergebnis zu DOK-Nr. 79524

Eingriffsbewältigung und Klimaschutz

Autoren A. Schink
Sachgebiete 3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht
5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP

UPR, Zeitschrift für Umwelt- und Planungsrecht 43 (2023) Nr. 6, S. 207-211, 33 Q

Auswirkungen von Vorhaben auf das Klima sind bei Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung einzubeziehen. Das Klima als Bestandteil des Naturhaushalts (vergleiche § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) gehört zu den durch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung geschützten Naturgütern. Bei der Zulassung von Vorhaben ist deshalb bei klimatischen Auswirkungen das Vermeidungsgebot anzuwenden; sind nachteilige Auswirkungen auf das Klima durch alternative Ausführungsarten des Vorhabens nicht vermeidbar, ist eine Kompensation durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu treffen. In der Bauleitplanung unterliegen diese Maßnahmen einem Abwägungsvorbehalt. Dem Klimaschutz kommt dabei – auch nach der ergänzend anwendbaren Regelung des § 13 KSG (Bundes-Klimaschutzgesetz) – kein Vorrang vor anderen Belangen zu.