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Detailergebnis zu DOK-Nr. 79412

Schutzpflichten und Abwehrrechte am Beispiel von Stickstoffdioxidimmissionen im Straßenverkehr: eine verfassungsdogmatische Untersuchung

Autoren M. Geise
Sachgebiete 3.0 Gesetzgebung
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht
6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz

Berlin: Duncker & Humblot, 2023, 303 S., zahlr. Q (Schriften zum Öffentlichen Recht H. 1491). - ISBN 978-3-428-18737-9

Was die grundrechtlichen Gesundheitsrisiken durch eine dauerhafte Überschreitung von Stickstoffdioxidgrenzwerten anbelangt, so hat der Staat ein umfassendes Instrumentengefüge bereitgestellt, um die Luftqualität möglichst schnell zu verbessern. Bildlich gesprochen ist der Werkzeugkasten an Maßnahmen sogar vorzüglich ausgestattet. Kern der juristischen Dissertation sind die Schutzpflichten und Abwehrrechte von NOx im Straßenverkehr. Manche Bundesländer nutzen das zur Verfügung gestellte Werkzeug jedoch nicht sachgerecht oder zu wenig. Aus diesem Grund bleibt der Staat teilweise hinter seinem grundrechtlich geschuldeten Mindestschutzniveau zurück. Der Staat unternimmt folglich noch immer zu wenig, um die Bevölkerung vor Schadstoffrisiken zu schützen. Daher wären die Bundesländer gut beraten, dringend für Abhilfe in Form einer Verringerung der Stickstoffdioxidbelastung im Straßenverkehr zu sorgen. Sollte der aktuelle jährlich gemittelte Stickstoffdioxidgrenzwert tatsächlich von 40 auf 10 µg/m³ verschärft werden, so werden selbst die bisherigen Instrumente direkter Verhaltenssteuerung voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um die Einhaltung sicherzustellen. In dem Fall wird auch über Fahrverbote der Abgasnorm Euro 6 für Dieselfahrzeuge sowie für mit einem Ottomotor betriebene Fahrzeuge nachzudenken sein. Ob eine Verletzung des Untermaßverbots auch in den Schutzpflichtfällen vorliegt, kann pauschal nicht beantwortet werden. Die Beantwortung dieser Fragen bedarf daher weiterer eingehender Forschungsleistungen unter Zugrundelegung des Untermaßverbots. Abschließend bleibt zu hoffen, dass in den Kreisen der Verfassungsrichterschaft ein Umdenken zugunsten einer Gleichbehandlung zwischen dem Schutzbedürfnis und der individuellen Freiheitsbetätigung der Menschen stattfinden wird. Ein Umdenken ist unausweichlich, wenn die Schutzlücke im Wirksystem des Grundrechtsschutzes geschlossen werden soll.