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Detailergebnis zu DOK-Nr. 80152

Ungültigkeit der Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg

Autoren
Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht
5.13 Ruhender Verkehr (Parkflächen, Parkbauten)

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 42 (2023) Nr. 23, S. 1813-1823, zahlr. Q

Bei den Gebühren für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel nach § 6a Va 1 StVG handelt es sich um Verwaltungsgebühren. Soweit § 6a Va 2 StVG die Landesregierungen ermächtigt, für die Festsetzung der Gebühren Gebührenordnungen zu erlassen, ermächtigt er zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Art. 80 I GG. Wird die Ermächtigung nach § 6a Va 5 StVG auf Gemeinden als örtliche oder untere Straßenverkehrsbehörden weiter übertragen, können die Gemeinden die Gebührenordnungen nur als Rechtsverordnungen erlassen; soweit eine Delegationsverordnung stattdessen die Ausgestaltung als Satzung vorschreibt, ist sie ungültig. § 6a Va 3 StVG regelt die Kriterien und Zwecke, nach denen die Gebühren für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen festgesetzt werden können, abschließend und beschränkt diese auf die Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs; klimapolitische Lenkungszwecke und soziale Zwecke können daher zur Rechtfertigung der Gebührenhöhe nicht herangezogen werden. Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen die Satzung der Stadt über die Erhebung von Bewohnerparkgebühren (Bewohnerparkgebührensatzung – BewParkgebS) vom 14.12.2021. Der Antragsteller wohnt in einem städtischen Quartier der Stadt mit erheblichem Parkraummangel, das gemäß § 45 I b Nr. 2a StVO als Bewohnerparkgebiet ausgewiesen ist. Er ist Halter eines Kraftfahrzeugs, das er mangels eines privaten Stellplatzes regelmäßig auf parkraumbewirtschafteten öffentlichen Verkehrsflächen parkt. Bereits in der Vergangenheit war er deshalb Inhaber eines Bewohnerparkausweises, für dessen Ausstellung die Stadt bisher nach Nr. 265 der Anlage zu § 1 I der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 25.01.2011 (BGBl. 2011 I 98) eine jährliche Gebühr von 30 € erhoben hat.