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Beurteilung der Eignung von Pflasterdecken für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen
FGSV 1/02
IDN 0
Forschungsstelle Ruhr-Universität Bochum, Institut für Straßenwesen und Eisenbahnbau (Prof. Dr.-Ing. K. Krass)
Bearbeiter Schnell, S.
Auftraggeber Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V., Köln
Stand Abschluss: November 2003

Gemäß den RStO 01 dürfen Pflasterdecken bis einschließlich Bauklasse lll gebaut werden. In dem ARS Nr. 34/2001 zu den RStO werden für Bundesstraßen Bauweisen mit Pflasterdecke vollständig ausgeschlossen. Im Rahmen einer Umfrage sollte überprüft werden, ob dieser Ausschluss auf Grund der Erfahrung der Kommunen gerechtfertigt ist. Insgesamt wurden 253 Pflasterdecken in Ortsdurchfahrten benannt. Ein Großteil der befragten Institutionen verfügt auf Landes-, Kreis- oder Bundesstraßen nicht mehr über Pflasterdecken in Ortsdurchfahrten. Als Gründe dafür wurden eine zu hohe Verkehrsbelastung (ab Bauklasse II aufwärts) sowie daraus resultierende Schäden und hohe Instandsetzungskosten oder eine zu hohe Lärmbelästigung für die Anwohner genannt. Die untersuchten Ortsdurchfahrten wurden überwiegend als neutral oder positiv bewertet, da teilweise keine Schäden vorhanden waren oder die Ursache für die Schäden in der Tragschicht oder in Ausführungsfehlern gesehen wurde. Als Gründe für eine negative Bewertung wurden am häufigsten Setzungen genannt, die aber nur in seltenen Fällen als stark eingestuft wurden. Des Weiteren wurden Probleme mit der Fugenleerung genannt und Horizontalverschiebungen, was aber häufig auf die hohe Verkehrsbelastung oder einen hohen Schwerverkehrsanteil zurückzuführen war. Diese Mängel wurden in gleichem Maße für die Bundesstraßen als auch für die Landes- und Kreisstraßen genannt. Das sind also demnach Schäden, die unabhängig von der Straßenart sind, sondern bautechnische Ursachen haben, denen im Zuge der Weiterentwicklung von Richtlinien und Normen Rechnung getragen werden muss. Aus diesem Grund und mit den beschriebenen Erfahrungen der befragten Institutionen ist die Einschränkung im ARS Nr. 34/2001 aus der Sicht des heutigen Regelwerkes (ZTV P-StB, DIN 18318) nicht mehr gerechtfertigt.

Veröffentlichung