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0507 193
Ablösungsrichtlinien für landschaftspflegerische Gewerke - Dauer der Unterhaltungsverpflichtung für verschiedene Biotoptypen von Kompensationsmaßnahmen
2.270
IDN 0
Forschungsstelle Bosch & Partner GmbH - Planen Beraten Forschen, Herne
Kortemeier & Brokmann Landschaftsarchitekten GmbH
Bearbeiter Müller-Pfannenstiel, K.
Steinmeier, R.
König, K.
Pieck, S.
Krämer, R.
Auftraggeber Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Bonn
Stand Abschluss: September 2010

Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach § 15 Abs. 2 BNatSchG durch geeignete Maßnahmen zu kompensieren. Der Vorhabensträger ist verpflichtet, diese Maßnahmen auf geeigneten Flächen herzustellen, zu entwickeln und nach § 15 Abs. 4 BNatSchG zu unterhalten. Wird die Unterhaltung der Maßnahmen an Dritte übergeben, sind die zu erstattenden Kosten dabei zu kapitalisieren und abzulösen. Entsprechende Ablösungsrichtlinien existierten bisher nicht. Durch das Vorhaben sind daher Ablösungsrichtlinien und -berechnungen entwickelt worden, die bundesweit im Bereich der Bundesfernstraßenverwaltung angewandt werden können. Der Richtlinientext gliedert sich in folgende Punkte: Einführung (Ziele und Geltungsbereich), Begriffe, Grundlagen (Zielbiotope, Erforderliche Unterhaltungszeiträume, Kostenermittlung der Arbeitsverfahren), Berechnung, Kapitalisierung (Berechnungsformeln), Anlage 1: Zielbiotope und Zuordnung von Standard- und Einzelfallarbeitsverfahren, Anlage 2: Leistungskatalog der Standard- und Einzelfallarbeitsverfahren. Zur Berechnung der Ablösungsbeträge wurden auf Grundlage der Rentenbarwertberechnung Berechnungsformeln entwickelt. Zudem wurde eine Datenbank im Excel-Format entwickelt, die die Berechnung in der Praxis erleichtern soll. Weiterhin wurden Anmerkungen erarbeitet, die die in der Richtlinie dargestellten Regelungen vertiefend erläutern. Hier finden sich auch eine Übersicht über die Kosten der Standard- und Einzelfallarbeitsverfahren, ein Berechnungsbeispiel sowie Erläuterungen zur Datenbank.

Veröffentlichung <p>Informationen Forschung im Straßen- und Verkehrswesen: Straßenbau und Straßenverkehrstechnik, Lieferung Nr. 91, 2012</p>