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Auswirkungen der Vergrößerung des nach § 32 Abs. 2 Satz 1 StVZO zulässigen Außenradius von 12 m auf 12,5 m auf die Gestaltung von Straßenanlagen | |
77.199/87 | |
IDN 703794 | |
Forschungsstelle |
Steierwald Schönharting und Partner GmbH, Beratende Ingenieure, Stuttgart |
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Bearbeiter |
Hülsemann, U. Stöcker, K. |
Auftraggeber |
Bundesministerium für Verkehr, Bonn |
Stand | Abschluss: Mai 1990 |
Die Vergrößerung des nach § 32 Abs. 2 StVZO zulässigen Außenradius von 12,00 m auf 12, 50 m kann sich auf die Konstruktion eines Fahrzeuges (z.B. Radstand) auswirken und gegenüber dem bislang gültigen Außenradius von 12,00 m bei Kurvenfahrten einen größeren Platzbedarf verursachen. Bei den derzeit im Einsatz befindlichen Fahrzeugen konnten keine entsprechenden Konstruktionsänderungen nachgewiesen werden. Alle untersuchten Fahrzeuge weisen einen Wendekreisdurchmesser von maximal 24,00 m auf, bei der Mehrzahl der Fahrzeuge liegt der Wendekreisdurchmesser noch deutlich darunter. Damit kann der zulässige Außenradius von 12,50 m von allen ohne Ausnahmegenehmigung zugelassenen Fahrzeugen problemlos eingehalten werden. Allerdings ermöglicht die Vergrößerung des Außenradius den Betrieb von Fahrzeugkombinationen (Zugfahrzeug/Anhänger), die bisher nicht zulässig waren. Dies gilt insbesondere für Fahrzeugkombinationen mit unterschiedlich langem Zugfahrzeug und Anhänger. Bei solchen Fahrzeugkombinationen erhöht sich gegenüber heute die Gefahr, daß bei knapp dimensionierten Straßenlagen die kurveninnere Begrenzung einer Straßenanlage durch den Anhänger überrollt wird. Eine Abschätzung der Zahl der betroffenen Straßenanlagen ist aufgrund fehlender statistischer Daten von Straßenanlagen nicht möglich.Insgesamt betrachtet ist aber durch die Vergrößerung des zulässigen Außenradius mit keinen schwerwiegenden negativen Wirkungen hinsichtlich der Befahrbarkeit von Straßenanlagen zu rechnen. |
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Veröffentlichung |