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0512 134
Einrichtung von Sonderfahrstreifen für notwendige Stadtverkehre
77.380/94
IDN 706289
Forschungsstelle Universität Stuttgart, Institut für Straßen- und Verkehrswesen (Prof. Dr.-Ing. G. Steierwald)
Bearbeiter Flasche, B.
Wacker, M.
Auftraggeber Bundesministerium für Verkehr, Bonn
Stand Abschluss: November 1996

Ziel des FE-Vorhabens war es, mögliche Nutzergruppen für die gemeinsame Nutzung von Sonderfahrstreifen zu identifizieren, mit Hilfe von Literaturanalysen und Städteumfragen die verkehrlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu erarbeiten, die Eignung solcher Mischnutzungen durch Simulation des Verkehrsablaufs und Messungen an Untersuchungsstrecken zu testen und aus den zusammengetragenen Erkenntnissen Empfehlungen abzuleiten. Die Anwendung von Sonderfahrstreifen für Linienbusse und Taxisist nach geltendem Recht zulässig und grundsätzlich zu empfehlen. Die Einrichtung von Sonderfahrstreifen für Linienbusse und Fahrräder ist hingegen in der StVO z.Z. nicht eindeutig geregelt. Der Bund-Länder Fachausschuß plant jedoch, die Zulassung von Fahrrädern als Erweiterung zum Verkehrszeichen 245 (Linienomnibusse) aufzunehmen. Sind keine separaten Radwege vorhanden, wird eine Führung des Radverkehrs und des Linienbusverkehrs auf der Fahrbahn empfohlen. Bei ausreichender Flächenverfügbarkeit sind allerdings getrennte Radfahrstreifen und Sonderfahrstreifenfür Linienbusse zu bevorzugen. Wenn keine ausreichenden Flächen zur Verfügung stehen, werden unter bestimmten Rahmenbedingungen schmale Sonderfahrstreifen für Linienbusse und Fahrräder (3,0-3,5 m Breite) empfohlen. Als ein neues und wichtiges Instrument der Fahrraumbewirtschaftung werden die Nutzungsalternativen "Linienbusse, Reisebusse und Lkw" und "Lkw" vorgeschlagen. Die Einrichtung von Sonderfahrstreifen für diese Nutzungsalternativen kann dann nach Auffassung der Forschungsnehmer, die nicht mit der dem BMV, die in einer indem Schlußbbericht eingeklebten Vorbemerkung dargelegt wird, übereinstimmt, nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO rechtlich umgesetzt werden, wenn die Trennung von "Schwerverkehr" und Pkw-Verkehr zu einem gleichmäßigeren und dadurch störungsfreieren Verkehrsablauf führt. Dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Über die derzeit rechtliche Machbarkeithinaus wird es aus verkehrsplanerischer Sicht für sinnvoll erachtet, wie beim öffentlichen Nahverkehr auch dem städtischen Wirtschaftsverkehr einen faktischen Vorrang wegen seiner Bedeutung für die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Stadt einzuräumen.

Veröffentlichung