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Detailergebnis zu DOK-Nr. 50221

Zur Wassergefährdungsklasse der unstabilen kationischen Bitumenemulsionen

Autoren K.-G. Kukoschke
F. Willuhn
Sachgebiete 4.2 Berufsfragen
9.1 Bitumen, Asphalt

Bitumen 62 (2000) Nr. 3, S. 97-101, 4 B, 34 Q

Die niedersächsische Straßenbauverwaltung geht davon aus, dass alle unstabilen kationischen Bitumenemulsionen der Sorten U 60 K und U 70 K zur Wassergefährdungsklasse 1 gehören. Den Auslöser für diese Feststellung bildete vor Jahren das Bußgeldverfahren einer Unteren Wasserbehörde gegen den Leiter einer Straßenmeisterei. Heute müssen alle Bitumenemulsionen von den Herstellern in WGK 1 eingestuft werden. Die Straßenbauverwaltung muss geeignete Maßnahmen bei Verarbeitung und Lagerung ergreifen. Hierzu gehört der Schutz von Beschäftigten gemäß den allgemein gültigen Arbeitsschutzvorschriften. Der Eintrag von Emulsion in Oberflächengewässer oder Kanalisation ist zu vermeiden. Ungesicherte Fasslagerung sowie das unbeaufsichtigte Abstellen von Servicetanks im Außenbereich gehören der Vergangenheit an. Stattdessen findet künftig die Aufbewahrung innerhalb des Betriebsgeländes der Meisterei in stabilen und dichten Behältnissen bei Gesamtmengen unterhalb von 10 t statt. Darüber hinaus sind geeignete Auffangvorrichtungen erforderlich. Alle Hersteller und Vertreiber müssen sicherstellen, dass die Auslieferung nur in solchen Behältnissen erfolgt, die eine Mindeststabilität gemäß den Anforderungen einer anerkannten Technischen Regel aufweisen. Die Liefermengen liegen dabei pro Abladestolle künftig unterhalb von 10 t. Sicherheitsinformationen an die Verbraucher sollten selbstverständlich sein.