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Detailergebnis zu DOK-Nr. 30457

Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis (Bewilligung) zum Kiesabbau keine Enteignung (BGH v. 3.6.1982-III ZR 28/76)

Autoren
Sachgebiete 3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen

Deutsches Verwaltungsblatt 97 (1982) Nr. 19, S. 948-950 / Neue Juristische Wochenschrift 35 (1982) Nr. 44, S. 2488-2489 / Monatsschrift für Deutsches Recht 36 (1982) Nr. 11, S. 912-913

Die zur Abwehr einer Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung ausgesprochene Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis (Bewilligung) zum Kiesabbau im Grundwasser (Anm. gleiches gilt bei sog. Trockenauskiesung mit der Möglichkeit einer Einwirkung auf das Grundwasser - BGH v. 3. 6. 1982 ± III ZR 107/78-Dtsch Verwaltungsbl. 1982, Nr. 19, S. 950) greift nicht in eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition des Grundeigentümers ein. Eine Versagung der wasserrechtlichen Gestattung zum Kiesabbau im Grundwasser stellt auch keinen enteignenden Eingriff in einen Gewerbebetrieb dar, der den Kies als Eigentümer oder Pächter entnehmen will. Bei Inanspruchnahme eines solchen Grundstücks bleibt das Vorhandensein von Kies unberücksichtigt.