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Detailergebnis zu DOK-Nr. 31036

Einsatzgrenzen für Radwege an zweispurigen Außerortsstraßen

Autoren J.H. Klöckner
G. Maier-Straßburg
Sachgebiete 5.5 Radverkehr, Radwege

Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik (BMV, Bonn) H. 368, 1982, S. 23-47, zahlr. B, T, Q

Die bisherigen in den Richtlinien vorhandenen Einsatzgrenzen haben sich für den Radwegebau als sehr restriktiv erwiesen. Auf der Basis der vorausgesetzten unfallvermeidenden Wirkung von Radwegen sollten anhand einer Kosten/Nutzen-Untersuchung Einsatzgrenzen abgeleitet werden. Es wurde davon ausgegangen, daß diese deutlich niedriger liegen würden. Eine Untersuchung der Sicherheitswirksamkeit von Radwegen ergab aber, daß das Unfallrisiko für den Radfahrer auf Straßen mit Radwegen nur vergleichsweise geringfügig niedriger lag als auf Straßen ohne Radwege. Das ist darauf zurückzuführen, daß zwei Drittel der Unfälle infolge von Abbiege- bzw. Einbiegevorgängen durch Kfz und/oder Radfahrer am Straßenknoten verursacht werden. Unfälle im Längsverkehr haben nur einen Anteil von 15 bis 19 Prozent. Da ein Wirtschaftlichkeitskriterium über vermiedene Unfälle nicht zum Ziele führte, wurde ein Komfort-Kriterium konzipiert. Als Maß für den potentiellen Komfort eines Radweges wurde die Anzahl der durch ihn vermiedenen Überholungen von Radfahrern durch Kraftfahrzeuge zugrundegelegt. Da die Anzahl der Überholungen eine Funktion der Verkehrsstärken darstellt, ergibt sich, wenn ein bestimmtes Komfortmaß festgesetzt wird, aus diesen Verkehrsstärken eine Einsatzgrenze für die Anlage von Radwegen. Auf dieser Grundlage und unter Einbeziehung von Einsatzgrenzen für Gehwege an Außerortsstraßen wurden weiterhin auch Einsatzgrenzen für gemeinsame Geh- und Radwege abgeleitet. Diese Wege stellen an Außerortsstraßen, wenn überhaupt Geh- bzw. Radwege gebaut werden, die Regelform dar.