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Detailergebnis zu DOK-Nr. 31620

Unfallanalytische und fahrdynamische Beurteilung der negativen Querneigung

Autoren J. Schneider
Sachgebiete 5.10 Entwurf und Trassierung
6.3 Verkehrssicherheit (Unfälle)

Veröffentlichungen des Instituts für Straßenbau und Eisenbahnwesen der Universität (TH) Karlsruhe Nr. 27, 1982, 136 S., zahlr. B, T, Q

Die Entwurfsrichtlinien für die Straßentrassierung (RAL-L-1963) lassen bei ebenen (s ¾ 1,5 %), zweibahnigen Straßen in Radien R ¾ 500 m eine negative Querneigung, das ist eine Querneigung zur Kurvenaußenseite, von 2,5 % zu. Ziel des Forschungsvorhabens war die Bewertung dieser Festlegung in einer Analyse, die den Zusammenhang zwischen Fahrdynamik und erhöhtem Unfallrisiko klären sollte, und der Vorschlag von Entwurfskriterien für die Anordnung negativer Querneigung im Bereich geringer Längsneigungen. Die globale, empirische Analyse von Fahrunfällen ergab signifikant höhere Unfallkennziffern bei negativer Querneigung von q = 1,5 % gegenüber gleichgroßer positiver und ein Ansteigen mit dem absoluten Betrag von q = 1,5 % ... 2,5 %. Verwindungsstrecken ließen ebenfalls besondere Unfallgefahren erkennen. Ihr Risiko wird dem Bogen mit negativer Querneigung gegenübergestellt, um die alternative Anordnung beurteilen zu können. Die fahrdynamische Ursachenanalyse mit einem Fahrzeugersatzsystem und Ermittlung der Seitenkräfte über Reifenkennfelder bestätigte das Ergebnis der Unfallanalyse: Instabile Fahrzustände sind unter den geltenden Trassierungsbedingungen bei nasser und winterglatter Fahrbahn besonders bei Fahrstreifenwechsel in Kurven mit negativer Querneigung zu erwarten. Um ausreichende Kraftschlußreserven bei diesem Fahrmanöver zu erhalten, werden geänderte und erweiterte Entwurfskriterien vorgeschlagen. Danach ist die Größe der negativen Querneigung auf 1,5 % zu begrenzen. Sie ist in Kurven R > 8 000 m immer vorzusehen. Im Bereich 5 000 m < R < 8 000 m ist sie bei zu kurzen Linksbögen (L ¾ 2 km einschließlich der Übergangsbögen) anzuordnen, bei längeren sind zwei Verwindungsbereiche vorzuziehen. Bei Radien R ¾ 5 000 m ist sie nach wie vor nicht zuzulassen.