Zurück Vor

Detailergebnis zu DOK-Nr. 33723

Straßenplanung als öffentlicher Belang im Außenbereich (BGH v. 7.3.1985-III ZR 126/83)

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung
3.5 Nachbarrecht, Anbaurecht
3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen

Neue Juristische Wochenschrift 38 (1985) Nr. 51, S. 3071-3073 / Bayerische Verwaltungsblätter 115 (1985) Nr. 16, S. 527-528

Die hinreichend verfestigte (vorbereitende) Planung einer Bundesfernstraße kann als öffentlicher Belang der Zulässigkeit eines Bauvorhabens entgegenstehen. Dem betroffenen Grundstückseigentümer ist eine Sperrwirkung ohne Veränderungssperre zumutbar, wenn sich das Ergebnis der Planung in einer kaum mehr Zweifel gestattenden Planung abzeichnet. Grundsätzlich erschöpft sich der durch die Anwendung des § 35 Abs. 2 BBauG zu erzielende Schutz der straßenrechtlichen Planung vor störenden baulichen Maßnahmen in den Beschränkungen, die sich aus § 9a FStrG ergeben (Festlegung eines Planungsgebietes mit Wirkung einer Veränderungssperre bzw. Veränderungssperre ab Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren). Es ist daher nicht statthaft, den öffentichen Belang Straßenplanung bei der nach § 35 Abs. 2 BBauG gebotenen Prüfung, ob er einem Bauvorhaben entgegensteht, ein stärkeres Gewicht oder eine umfängliche Bedeutung beizumessen, als ihm nach der sondergesetzlichen Regelung im FStrG zukommt.