Zurück Vor

Detailergebnis zu DOK-Nr. 33934

Dle Planung von Straßen in siedlungsnaher Landschaft

Autoren H. Kirstein
Sachgebiete 5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP

Köln: Die Straße in der siedlungsnahen Landschaft. Eingriff - Ausgleich - Gestaltung, Landschaftstagung 1985 - 23./24. 9. in Darmstadt, S. 13-36 (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen)

Die Straßenplanung als Teil der Bauleitplanung für den Tagungsort Darmstadt ist ein gutes Beispiel dafür, wie in einer verhältnismäßig kurzen Zeit veränderte verkehrspolitische Vorgaben auf das Planungsgeschehen und auf das Planungsprodukt, wie etwa die Südumgehung Darmstadt-Eberstadt, gestaltend einwirken. Ablauf und Abschluß des Planungsprozesses für diese Umgehungsstraße sind problemtypisch und verdeutlichen die Verflechtungen unterschiedlichster Belange bei der Planung von Straßen in siedlungsnaher Landschaft. Sie werden zum Schutz der bewohnten Umwelt notwendig, sie beeinträchtigen jedoch die natürliche Umwelt, weil sie einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen. Eingriff bedeutet aber nicht von vornherein eine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, für die allein das Gesetz einen Ausgleich fordert. Die Diskussion dieser Frage mit den Naturschutzbehörden und -verbänden erfordert zu viel Zeit und macht das staatliche Handeln nicht immer glaubwürdig. Naturschutzbehörden sind planende Institutionen und können sich nicht allein als Naturschutzpolizei verstehen. Von ihnen fordert der Straßenplaner einen konstruktiv- planerischen Beitrag. In 13 Thesen, die sowohl den amtlichen und ehrenamtlichen (in Verbänden) Natur- und Landschaftsschützer als auch den Straßenplaner selbst ansprechen, wird aus der Sicht der Straßenplanung ein Weg zu besseren Ergebnissen bei der Planung von Straßen unter Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft vorgeschlagen. Unter anderem wird dabei die Umweltverträglichkeitsprüfung als in alle Stufen der Planung integrierter Planungsvorgang herausgestellt. Sie muß ein Planungswerkzeug sein und nicht ein externes Hinterhergutachten.