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Detailergebnis zu DOK-Nr. 34885

Zeitliche Gesetzmäßigkeiten im Straßenverkehr (Ganglinien)

Autoren M. Stöcklin
W. Berg
Sachgebiete 6.2 Verkehrsberechnungen, Verkehrsmodelle

Bundesamt für Straßenbau (Bern), Forschungsauftrag 3/85, H. 121, 1986, 33 S., Anhang, zahlr. B, T

Der Forschungsbericht enthält Vorschläge für die Neufassung der seit dem Jahre 1970 geltenden Richtlinie SN 641230 "Typische Ganglinien und durchschnittlicher täglicher Verkehr (DTV)", die wegen der heute in der Schweiz feststellbaren Verkehrscharakteristiken sowie des zusätzlichen Informationsbedürfnisses über die zeitlichen Gesetzmäßigkeiten des Verkehrs zum Zwecke von Unfalluntersuchungen oder Immissionsanalysen keine brauchbaren Anhaltspunkte liefert. Die exemplarisch in Histogrammform vorgestellten Tages-, Wochen- und Jahresganglinien basieren auf Daten des Jahres 1984, welche an 160 automatischen Verkehrszählstellen erhoben wurden. Zur Bestimmung der Ganglinien für den schweren Lastverkehr (ab 3,5 t Gesamtgewicht) wurden die Erhebungsdaten der UNO- Zählung aus dem Jahre 1985 herangezogen. Gegliedert werden sollten die Ganglinien für den Personenverkehr zukünftig nach sechs typisierten Verkehrszusammensetzungen: Fernverkehr - Fernverkehr mit Pendlern - Pendler- Ortsverkehr - Regionalverkehr - Touristenverkehr. Die jeweils dominierenden Eigenschaften werden prägnant beschrieben. Für den schweren Lkw-Verkehr werden die drei Schwerverkehrs-Typen: Regionales Straßennetz, Ost-West- Achse (national) und Nord-Süd-Achse (international) extrahiert. Neben den bisherigen aus den Ganglinien ableitbaren Kennwerten wie Morgenspitzenstunde, Abendspitzenstunde, 5-Stunden-Wert, 14-Stunden-Wert und Richtungsanteil in den maßgebenden Stunden werden zusätzliche 16-Stunden-Werte (für Lärmberechnungen erforderlich) sowie Wochenverkehrswerte als Vielfaches des durchschnittlichen täglichen Werktagsverkehrs tabellarisch aufgeführt. Vereinfacht wird die Berechnung von DTV-Werten. Die vorgeschlagenen Änderungen der SN 641230 erfordern auch Anpassungen bei den SN 641140 "Maßgebender Verkehr".