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Detailergebnis zu DOK-Nr. 38268

Die Planungsbeiträge der HNL als Grundlage der UVP in der Straßenplanung

Autoren H. Schliesing
Sachgebiete 5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP

Mitteilung, Lehrstuhl und Institut für Straßenwesen, Erd- und Tunnelbau (RWTH Aachen) H. 30, 1988, S. 81-115, 13 B, 3 T

Was mit den Zusammenarbeitserlassen der Länderministerien für die landschaftspflegerische Vorgehensweise bei der Straßenplanung begonnen wurde, ist in den HNL-StB 87 als Ordnung zu den einzelnen Verfahrens- und Arbeitsstufen bundesweit geregelt worden. Damit wird der Stellenwert des landschaftspflegerischen Fachbeitrages in einem durchgängigen Prinzip der UVP angegeben. Anhand von Beispielen aus Westfalen-Lippe gibt der Autor Erfahrungen zur Erzielung abgestimmter Linien und festgestellter Pläne wieder. Im Jahre 1985, vor Einführung der HNL, wurde für eine fertig konzipierte Trasse eine nachträgliche UVP angeordnet. Das angeforderte Gutachten kommt zu dem Schluß, daß die Nachteile für die natürliche wie für die bebaute Umwelt nicht kompensiert werden können. Die Gutachter verweisen allerdings darauf, daß verkehrliche, raumordnerische und gesamtwirtschaftliche Aspekte dabei nicht berücksichtigt sind. Insofern wird deutlich, daß es sich hierbei inhaltlich um eine der UVS entsprechenden Prüfung handelt, nicht aber selbst eine UVP ist. Sie ist gleichwohl eine unverzichtbare Hilfe für die Entscheidungsfindung geworden. Eine weitere UVS wurde erst nach der Linienbestimmung durch Bearbeitung des LBP ausgelöst, weil die landschaftlichen Eingriffe starke Probleme aufgeworfen hatten. Es wurden verkehrsplanerische Varianten entwickelt, die überraschende Auswirkungen auf die Umweltverträglichkeit auswiesen und zur Favorisierung einer alternativen Trasse geführt haben. Bei einer anderen als vordringlich ausgewiesenen Ortsumgehungsstraße einer mittelalterlichen Altstadt läßt sich die festgelegte Linie seit einer Generation schon nicht durchsetzen. Denkmalpflegerisch und naturräumlich behutsame Entwürfe fanden keine Zustimmung in der Bevölkerung. Eine neue Prüfung der Planung mit Einschränkung der Verkehrsqualität oder Tunnellösungen wurde nun in Angriff genommen. Bei einer weiteren im Bedarfsplan enthaltenen Ortsumgehungsstraße stellten sich im Verlauf der LBP so gravierende Eingriffe heraus, daß das Projekt zugunsten eines behutsamen Ausbaues der Ortsdurchfahrt aufgegeben wird. Ein 19 km langer linienbestimmter Autobahnabschnitt wurde mit vielen ergänzenden Untersuchungen bestätigt. Man erkennt hierdurch, daß Bestandskartierung, Siedlungs- und Landschaftseinheiten, Erholungsbedarf, Landschaftsschutz und ökologische Empfindlichkeit nur diese eine Linie als machbar ausweisen.