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Detailergebnis zu DOK-Nr. 38345

Zur Wirksamkeit einer Forderungsabtretung (BGH v. 29.6.1989 - VII ZR 211/88)

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Sachgebiete 4.3 Vertrags- und Verdingungswesen

Baurecht 20 (1989) Nr. 5, S. 616-618

In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine Abrede ueber den Ausschluß der Abtretbarkeit einer Forderung diese von vornherein als ein unveräußerliches Recht entstehen läßt. Dies hat zur Folge, daß eine Zusätzliche Vertragsbedingung über die Ausführung von Bauleistungen zuwiderhandelnde Abtretungsvereinbarung schlechthin gegenüber jedem Dritten unwirksam ist. Sie kann damit auch keinerlei Gläubigerrechte übertragen. Stimmt der Auftraggeber später der Abtretung zu, so ist dem keine rückwirkende Kraft beizumessen. Bis zur Zustimmung bleibt die Forderung somit im Vermögen des Zedenten.