Zurück Vor

Detailergebnis zu DOK-Nr. 38540

Möglichkeiten und Grenzen der Bewertung der Auswirkungen eines Projektes auf die Umwelt aufgrund Artikel 3 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 27.06.1985

Autoren W. Pflug
Sachgebiete 5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP

Deutscher Rat für Landespflege H. 56, 1988, S. 527-543, 9 T, zahlr. Q

Die UVP-Richtlinie der EG erkennt wohl das Erfordernis, gibt aber wenig Aufschluß über die Harmonisierung der UVP-Inhalte. Die Verfahren sind jedoch leichter zu lösen als die Bewertung der Auswirkungen auf die Ökofaktoren und ihr Zusammenwirken. Hierzu gehört eine Einschätzung künftiger Leistungen eines Gutes oder Sachverhaltes, eine wissenschaftlich begründete Aussage, die für viele Teilbereiche und Randbedingungen heute noch nicht gegeben werden kann. Natur und Landschaft an sich sind wertfrei. Die Einschätzung der Schönheit oder Eigenart einer Landschaft oder der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes kann je nach ethischer Auffassung, wirtschaftlichem Zwang oder politischem Interesse unterschiedlich ausfallen. Der Ansatz der Bewertung hängt ab vom Ziel der Aussage. Im BNatSchG sind allgemeingültige und umfassende Kriterien als Rechtsgrundsätze verankert. Der daraus abzuleitende Natürlichkeitsgrad einer Landschaft erlaubt die Einstufung der Landschaftsfaktoren und Lebensgemeinschaften. Nach Bewertungskriterien wie Seltenheit, Vielfalt, Repräsentanz, Ersetzbarkeit können mit dem Grad der Naturnähe Abstufungen gefunden werden. Daneben werden Verfahren aufgezeigt, die vielfach seit langem zur Bewertung von Teilen von Natur und Landschaft gebräuchlich sind. Hierzu gehören Landwirtschaftliche Bodenschätzung, Untersuchung der Gesteinsmechanik, Geländeklimatische Situation, Immissionskataster der Luft, Biologische Wasseranalyse, Ökologischer Zustand von Fließgewässern, Sachwertermittlung von Bäumen, Tragbare Wildbesatzdichte, Ökologische Risikoanalysen, Landschaftsbild und Erholungseignung. Ihnen liegen oft wertvolle Erfahrungen zugrunde. Sie sollten im Rahmen der UVP genutzt werden.