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Detailergebnis zu DOK-Nr. 38797

Zur Frage der Berücksichtigung von gestiegenen Grundstückspreisen bei Anfechtung der zulässigen Enteignung durch den Grundstückseigentümer (BGH v. 22.2.1990 - III ZR 196/87)

Autoren
Sachgebiete 3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen

Baurecht 21 (1990) Nr. 4, S. 461-463

Nach der Steigerungsrechtsprechung des BGH gehen Verzögerungen bei Auszahlung der Entschädigung, die der Eigentümer eines Grundstücks durch eine unbegründete Anfechtung der Zulässigkeit der Enteignung verursacht, zu seinen Lasten. Die Verzögerungen führen daher nicht zu einer Verschiebung des für die Preisbemessung maßgebenden Stichtags. Denn es ist einer enteignungsbegünstigten Gebietskörperschaft nicht zuzumuten, die Entschädigung zu entrichten, bevor die Zulässigkeit der Enteignung feststeht. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der Eigentümer - zu Unrecht - die Zulässigkeit der Enteignung und hilfsweise - zu Recht - die Höhe der Entschädigung beanstandet. In einem solchen Falle bleiben eingetretene Wertsteigerungen bis zur Erledigung des Streits über die Zulässigkeit der Enteignung unberücksichtigt, während die in der folgenden Verfahrensphase - d.h. beim Streit über die Entschädigungshöhe - eintretenden Wertsteigerungen in den Risikobereich des Enteignungsbegünstigten fallen. Der Grundsatz, daß der Zeitverlust, den die Anfechtung der Enteignung zur Folge hat, dem enteigneten Grundstückseigentümer zur Last fällt, ist mit Art. 14 Abs. 3 GG vereinbar.