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Detailergebnis zu DOK-Nr. 38800

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsstrafe (OLG Bamberg v. 19.4.1989 - 3 U 124/88)

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Sachgebiete 4.3 Vertrags- und Verdingungswesen

Baurecht 21 (1990) Nr. 4, S. 475-477

Ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt, daß eine Vertragsstrafe schon bei bloßer Verspätung oder Überschreitung der Ausführungsfrist fällig wird, so verstößt dies gegen §§ 11 Nr. 4 und 9 AGBG. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner des Verwenders Kaufmann ist. Hier hätte es einer Bezugnahme auf § 11 VOB/B bedurft, wonach die Vertragsstrafe fällig wird, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät. Zwar ist auch die VOB/B Vertragsgrundlage, ohne ausdrückliche Bezugnahme auf § 11 VOB/B bestehen jedoch Widersprüchlichkeiten, weil nach dem Vertrag im Zweifel die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgehen und damit nicht eindeutig ist, ob diese insoweit nur bei Verzug gelten sollen. Dies geht zu Lasten des Auftraggebers als Verwender. Bezug wird sodann auf die Rechtsprechung des BGH genommen, wonach prozentuale Vertragsstrafenklauseln ohne Begrenzung nach oben unwirksam sind (vgl. DOK-Nr. 37 736).