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Detailergebnis zu DOK-Nr. 39638

Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts (BVerwG v. 15.2.1990 - 4 B 245.89)

Autoren
Sachgebiete 3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen

Baurecht 22 (1991) Nr. 2, S. 191-192

Die Ausübung des Vorkaufsrechts einer Gemeinde nach BauGB ist nur dann vom Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt, wenn damit im Einzelfall dem jeweils angegebenen, sich im gesetzlichen Zulässigkeitsrahmen bewegenden Verwendungszweck entsprochen wird. Welche Anforderungen an die Angaben der Gemeinde über den Verwendungszweck im Ausübungsbescheid zu stellen sind, richtet sich nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles. An die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts sind jedoch nicht die gleichen strengen Anforderungen zu stellen wie an eine Enteignung. Es auszuüben kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn im Hinblick auf eine bestimmte gemeindliche Aufgabe überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden.