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Detailergebnis zu DOK-Nr. 39732

Zur Frage eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruches durch Kaltluftstau auf dem Nachbargrundstück als Folge einer Deponie (BGH v. 22.2.1991 - V ZR 308/89)

Autoren
Sachgebiete 3.5 Nachbarrecht, Anbaurecht
3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen

Neue Juristische Wochenschrift 44 (1991) Nr. 27, S. 1671-1673 / Baurecht 22 (1991) Nr. 3, S. 374-377

Nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ergibt sich der Begriff der "unzulässigen Einwirkung" i.S. von § 907 BGB aus den allgemeinen Vorschriften über Eigentum und Nachbarrecht, insbesondere den §§ 903, 905, 906 BGB. Ein Grundstückseigentümer kann also nur die Beseitigung solcher Anlagen verlangen, die in sinnlich wahrnehmbarer Weise über die Grundstücksgrenze auf das Nachbargrundstück unmittelbar positiv einwirken können. Dagegen müssen Anlagen, die nicht auf das Nachbargrundstück hinübergreifen, sondern dieses nur negativ beeinträchtigen, geduldet werden. Bildet sich durch die Errichtung einer Zwischendeponie für Erdaushub auf einem benachbarten Weinberg ein sog. Kaltluftsee, durch den ein erheblicher Schaden an Weinstöcken entsteht, so hat der beeinträchtigte Eigentümer einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den Benutzer des Deponiegrundstücks, wenn es mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen möglich gewesen wäre, die Deponie so gestalten, daß ein Kaltluftsee vermieden wird. Zuvor ist zu prüfen, ob der Eigentümer einem faktischen Duldungszwang unterlag. Es kommt darauf an, ob er beim Aufbau der Deponie die abzuwehrende Gefahr nicht rechtzeitig erkannt hat und auch nicht erkennen konnte.