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Detailergebnis zu DOK-Nr. 39821

Schaffung eines Fußgängerbereichs durch Teileinziehung (VGH Mannheim v. 16.7.1990 - 5 S 1039/90)

Autoren
Sachgebiete 3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 10 (1991) Nr. 4, S. 387-389

Die Teileinziehung stellt ein Minus gegenüber der Volleinziehung dar. Die Schaffung eines Fußgängerbereichs in einer bislang dem öffentlichen Verkehr uneingeschränkt gewidmeten Straße geschieht durch Teileinziehung der Straße für den Fahrzeugverkehr. Voraussetzung dafür ist kein Bebauungsplan. Es müssen aber die wegerechtlichen Voraussetzungen wie bei einer Einziehung vorliegen (hier: Entbehrlichkeit für den Fahrzeugverkehr und Erforderlichkeit aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls). Die Teileinziehung einer Straße für den Fahrzeugverkehr zur Einrichtung eines Fußgängerbereichs greift nicht deshalb enteignend in den durch Art 14 Abs. 1 GG geschützten Anliegerbereich ein, weil sie sich auf die genehmigte und ausgeübte gewerbliche Nutzung eines Anliegergrundstücks als Pkw- und Omnibusparkplatz auswirkt. Die Art der gewerblichen Nutzung gründet sich in diesem Falle auf die Möglichkeit der Kunden, die bisherige Zufahrtsstraße uneingeschränkt befahren zu können. Wie in § 13 BadWürttStrG aber ausdrücklich bestimmt wird, besteht kein Rechtsanspruch auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs, somit erst recht kein Anspruch auf die Aufrechterhaltung für Dritte. Im übrigen sind die Ausnahmen für Anwohner, Geschäftsinhaber und deren Mitarbeiter, Liefer- und Taxiverkehr in der Einzelverfügung geregelt.