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Detailergebnis zu DOK-Nr. 39822

Niederschlagwasser auf tiefergelegenes Grundstück (BGH v. 18.4.1991 - III ZR 1/90)

Autoren
Sachgebiete 3.5 Nachbarrecht, Anbaurecht
3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen

Neue Juristische Wochenschrift 44 (1991) Nr. 43, S. 2771-2772

Der Eigentümer eines Grundstücks kann sich gegen Einwirkungen auf seinem Grundstück, die von einem Nachbargrundstück ausgehen und sein Eigentum beeinträchtigen, grundsätzlich wenden. Aus der gesetzlichen Regelung des Nachbarrechts (§§ 906 ff BGB) und den ergänzenden, dem Landesgesetzgeber vorbehaltenen Vorschriften ergibt sich der Umfang des Anspruchs. Die jeweilige Eigentümerstellung wird durch alle sie regelnden Vorschriften bestimmt, die zugleich Inhalt und Schranken des Eigentums ausmachen. In NRW ist deshalb § 115 NRWWassG heranzuziehen; die Vorschrift betrifft den Ablauf des wild abfließenden Wassers. Der Eigentümer eines Grundstücks ist grundsätzlich nicht verpflichtet zu verhindern, daß das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser auf ein tieferliegendes Grundstück abfließt. Eine solch Pflicht trifft ihn auch dann nicht, wenn er bei landwirtschaftlicher Nutzung des Grundstücks von der Bewirtschaftung als Grünland zum Anbau von Mais übergeht und sich dadurch der Wasserlauf verändert.