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Detailergebnis zu DOK-Nr. 39823

Wertermittlung einer öffentlichen Grünfläche; gerichtliche Beurteilung eines Sachverständigengutachtens (BGH v. 18.4.1991 - III ZR 79/90)

Autoren
Sachgebiete 3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen

Baurecht 22 (1991) Nr. 4, S. 452-454

In einem früheren Revisionsverfahren in dieser Sache entschied der III. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 3.3.1988 - III ZR 162/85 - (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1988, S. 867), daß ein Grundstück, das seit 1922 durch Baulinienplan als Grünfläche ausgewiesen ist, nicht als Bauerwartungsland eingestuft werden kann. Im erneuten Revisionsverfahren weist der BGH im Urteil vom 18.4.1991 darauf hin, die Begründung des aufgrund eines Sachverständigengutachtens gewonnenen Ergebnisses müsse erkennen lassen, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat und nicht wesentliche, die Entscheidung bedingende Umstände unberücksichtigt geblieben sind (Hinweis auf Urteil vom 23.6.1983 in Wertpapiermitteilungen 1983, S. 997, 998). Vergleichbare Verkaufsfälle sind bei der Vergleichswertmethode zu berücksichtigen; für unberücksichtigt bleibende Verkaufsfälle ist dies nachvollziehbar darzulegen. Andererseits dürfen Fälle nicht unbesehen berücksichtigt werden, wenn den Umständen nach Zweifel an der Vergleichbarkeit bestehen. Der BGH wendet sich dagegen, daß der Sachverständige Preise um 20 DM/qm unberücksichtigt gelassen hat, auch wenn der Restnutzungswert in der Kaufpreissammlung mit den Vermerken "Straßenfläche" und "Grün" versehen sind. Hier hätte geprüft werden müssen, ob es sich bei den mit "Grün" bezeichneten Verkaufsflächen um öffentliche Grünflächen gehandelt hat. Der BGH beanstandet die Behauptung des Sachverständigen, der auch das OLG gefolgt war, die in der Kaufpreissammlung enthaltenen Preise seien unter dem Druck der Enteignung zustandegekommen, denn dafür fehle jeglicher Beleg. Er verweist darauf, es gebe keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß Verkäufe an die öffentliche Hand, selbst wenn sie unter dem Druck einer möglichen Enteignung zustandekommen, zu unangemessen niedrigen Preisen abgeschlossen werden. Im übrigen liegt es nahe, die Bewertung, sofern gleichartige Verkaufsfälle nicht zu ermitteln sind, in enger Anlehnung an die Preise für "Straßenflächen" und "Grünflächen" zu ermitteln.