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Detailergebnis zu DOK-Nr. 39827

Verjährung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (OLG Köln v. 28.3.1990 - 13 U 147/89)

Autoren
Sachgebiete 4.3 Vertrags- und Verdingungswesen

Baurecht 22 (1991) Nr. 4, S. 468-471

§ 13 Nr. 4 Satz 1 VOB/B enthält im Gegensatz zu § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB keinen ausdrücklichen Vorbehalt, daß die kurzen Verjährungsfristen über die Gewährleistung bei arglistem Verschweigen eines Mangels nicht anzuwenden sind. Dies bedeutet jedoch nicht, daß beim VOB-Bauvertrag die kurzen Fristen gelten, wenn der aufgetretene Leistungsmangel vom Auftragnehmer arglistig verschwiegen worden ist. Dem würde auch die zwingende gesetzliche Regelung des § 637 BGB entgegenstehen, wonach Vereinbarungen, die eine Haftung des Unternehmers auch für den Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels beschränken, nichtig sind. Es gilt hier die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB.