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Detailergebnis zu DOK-Nr. 39948

Wirkungsbewertung in der Umweltverträglichkeitsprüfung

Autoren W. Mrass
A. Winkelbrandt
Sachgebiete 5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP
5.17 Bewertungsverfahren (Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen)

in: Umweltverträglichkeitsprüfung in der Straßenplanung, FGSV-Kolloquium am 31. Mai/1. Juni 1990 in Mannheim. Köln: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, 1991, S. 46-49, 5 B, 6 Q (FGSV-Nr. 002/42)

Ziel einer UVP ist die Stärkung der Umweltvorsorge anstelle bloßer Gefahrenabwehr, Wirkungsbetrachtungen treten anstelle sektoraler Interessenwahrung. Dies führt zu übergreifenden Wirkungsbewertungen, die einzelnen Medien werden zusammenfassend auf Umweltzustände hin beurteilt. Die UVP ist rechtlich immer nur ein Vorverfahren zum jeweiligen Planungsverfahren. Sie will über Erkenntnisse von Zusammenhängen die Entscheidungen beeinflussen und verbessern. Eine derartige Entscheidungsvorbereitung als Erklärungsmodell unterscheidet sich grundlegend von imperativen Entscheidungsverfahren. Wenngleich die endgültige Bewertung dem Entscheidungsträger zugeordnet ist, bedarf jede Einzelentscheidung im Untersuchungs- und Planungsprozeß einer fachlichen Bewertung. Sie ergibt sich aus der Umweltauswirkungsanalyse. Bewertet werden Wirkungsparameter des Projekts, Umweltparameter des Raumes, Abgrenzung des Raumes, zeitlicher Verlauf der Umweltparameter, Auswirkungen von Alternativen, Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen, Ersatzmaßnahmen. Die für die UVP zuständige Behörde bewertet die Umweltauswirkungen nach der "zusammenfassenden Darstellung" und entscheidet über eine Zulässigkeit im Sinne der Umweltvorsorge. Der Vorsorgestandard (Prophylaxe) ist vor dem Gefahrenschutz (Prävention) und der Gefahrenabwehr (Sanierung) anzustreben. Hilfsmittel der Bewertung sind Standards, Grenzwerte, Richtwerte, Orientierungswerte. Ziel einer UVP muß es sein, Bewertungsebenen weit unterhalb von Grenzwerten einzuhalten. Wirkungsbewertungen sollen im Normalfall auf der Ebene abwägungsfähiger Standards stattfinden. Es wird bedauert, daß in Raumordnungsverfahren nicht die abgewogenen Regionalpläne Bewertungsmaßstab für die UVP sein können. Die regionalen Landschaftspläne wären geeignet, die Ziele und Grundsätze des UVPG umzusetzen.