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Detailergebnis zu DOK-Nr. 40697

Anwendungsmöglichkeiten für das gelbe Fußgängerblinklicht (Orig. niederl.: Toepassingsmogelijkheden van het gele knipperende voetgangerslicht)

Autoren A.J. van der Padt
M. Slop
Sachgebiete 5.6 Fußgängerverkehr, Fußwege, Fußgängerüberwege
6.7 Verkehrslenkung, Verkehrssteuerung, Telekommunikation

Verkeerskunde 43 (1992) Nr. 6, S. 37-39, 2 B

Das gelbe Fußgängerblinklicht wurde nach Versuchen in der Stadt Delft am 1.11.1991 offiziell eingeführt. Nach § 75 der niederländischen Straßenverkehrsordnung (RVV) von 1990 bedeutet das gelbe Fußgängerblinklicht: "Gefährliche Situation, Vorsicht!". Auch nach § 74.2 RVV kann das Rotlicht für Fußgänger unter bestimmten Voraussetzungen durch gelbes Fußgängerblinklicht ersetzt werden. Das gilt allerdings nicht für stark befahrene Knotenpunkte mit erheblichen Gefahren für Fußgänger, bei denen die Bedeutung des Rotlichts durch die neue Regelung sogar noch unterstrichen werden soll. Das gelbe Fußgängerblinklicht soll auch dazu beitragen, daß die Zahl der Übertretungen der Rotlichtregel durch Fußgänger zurückgeht. Nach § 49 und § 181 der RVV müssen Kraftfahrer bei gelbem Fußgängerblinklicht den Fußgängern Vortritt gewähren. Nach § 75a RVV muß nach einer Phase mit gelbem Fußgängerblinklicht eine konfliktfreie Phase für Fußgänger - also Grünlicht für diese - folgen. Aus dieser Vorschrift können sich Schwierigkeiten bei der Signalsteuerung ergeben (zu wenig Grünzeiten für andere Verkehrsteilnehmer). Probleme treten auch auf bei Signalanlagen mit Grünzeichen für bestimmte Richtungen (z.B. für Rechts- oder Linksabbieger), die natürlich konfliktfrei bleiben müssen. Einige Schwierigkeiten für die Anwendung des gelben Fußgängerblinklichts werden erläutert; es folgen Empfehlungen für die Anwendung des gelben Fußgängerblinklichts.