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Detailergebnis zu DOK-Nr. 41068

Hinweise zur Anwendung der Richtlinien für die Anlage von Straßen (Teile RAS-N, L, Q, K) beim Um- und Ausbau von Straßen in den neuen Bundesländern (Ausgabe 1992)

Autoren
Sachgebiete 5.10 Entwurf und Trassierung
5.11 Knotenpunkte
5.12 Straßenquerschnitte

Köln: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, 1992, 48 S., zahlr. B, 7 T, zahlr. Q (FGSV-Nr. 237)

Da in der früheren DDR die Anpassung der Straßenverkehrsanlagen in Linienführung, Querschnitts- und Knotenpunktsgestaltung an die Erfordernisse des wachsenden Verkehrs nur auf ausgewählten Strecken und auch dort oftmals nur auf kurzen Abschnitten erfolgte, besteht zur Zeit eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen und dem nach den RAS, welche die früheren TGL ersetzt haben, zu fordernden Ausbaustandard. Das dadurch bedingte Gefahrenpotential wird durch das überproportionale Wachstum der Motorisierung und die Zunahme leistungsstarker und schneller Kraftfahrzeuge verstärkt. Vor diesem Hintergrund besteht eine der dringlichsten Aufgaben des Straßenbaus darin, kurzfristig die vorhandenen Gefahrenstellen zu entschärfen und das Straßennetz dem Sicherheitsstandard anzugleichen. Da in den neuen Ländern mit ca. 124.00 km klassifizierten Straßen ein vergleichsweise dichtes Straßennetz (Straßennetzdichte: 1,14 km/km2) existiert, liegen die Schwerpunkte vor allem beim Um- und Ausbau. Dieser vollzieht sich jedoch unter anderen Bedingungen als der Straßenneubau, z.B. ist wegen der häufig vorhandenen baulichen Zwangspunkte der Verlauf der Trasse oder die nutzbare Fläche für Knotenpunkte vielfach vorgegeben und weniger variierbar. Zumindest kurz- bis mittelfristig wird es deshalb nicht möglich sein, die Trassierung mit den Forderungen der primär für den Straßenneubau konzipierten Entwurfsrichtlinien in Einklang zu bringen. Ziel der vorliegenden Hinweise ist es, mit den wichtigsten Inhalten sowie der Anwendung der RAS-Teile Netzgestaltung, Linienführung, Querschnitte, Knotenpunkte vertraut zu machen und gleichzeitig unter den genannten einschränkenden Randbedingungen Gestaltungsmöglichkeiten und Handlungsspielräume im Rahmen der Richtlinien aufzuzeigen.