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Detailergebnis zu DOK-Nr. 41649

Sicherheitsprüfung von Schwellen und Aufpflasterungen in Stadtstraßen - Rechtlicher Teil: Das Gefahrenrecht öffentlicher Straßen am Falle von verkehrsberuhigenden Straßeneinbauten (FA 8722/3 der BASt)

Autoren R. Bartlsperger
Sachgebiete 3.7 Rechtsangelegenheiten d. Unterhaltungs-/Betriebsdienstes
5.3.3 Verkehrsberuhigung, Umfeldverbesserung

Erlangen-Nürnberg: Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Erlangen-Nürnberg, 1993, 263 S., zahlr. Q

Als 3. Teil des Forschungsprojektes FP 8722 der Bundesanstalt für Straßenwesen zur "Sicherheitsprüfung von Schwellen und Aufpflasterungen in Stadtstraßen" wird die Rechtslage verkehrsberuhigender Straßeneinbauten unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und Gefährlichkeit untersucht. Dabei werden derartige Einbauten als gezielt manipulierte straßenbauliche Gefahrenanlagen mit eigener rechtlicher Eingriffswirkung angesehen. Ausgehend davon, daß der Träger der Straßenbaulast im Rahmen der gesetzlich festgestellten Aufgaben befugt ist, straßenbauliche Gefahren zu schaffen, wird die rechtliche Zulässigkeit von Straßeneinbauten an dem durch die Widmung festgelegten Ausbauszustand gemessen. Für die Gruppe der in der Untersuchung angesprochenen "Stadtstraßen", die Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind, wird die Zulässigkeit von verkehrsberuhigenden Straßeneinbauten wegen ihres widmungsmäßigen Gemeingebrauchsstatuts für den überörtlichen Verkehr generell verneint. Für die übrigen in Betracht kommenden Ortsstraßen werden Straßeneinbauten mit effektiver Wirkung zur Verkehrsberuhigung mit Rücksicht auf die Maßstäblichkeit des fahrdynamischen und sicherheitstechnischen sensibelsten Gemeingebrauchs von Kraftfahrzeugen im Einzelfall kaum als straßenrechtlich zulässig beurteilt. In haftungsrechtlicher Hinsicht besteht trotz straßenverkehrsrechtlicher Signalisierungsmöglichkeiten eine Haftungsverantwortung der Straßenbauverwaltung gegenüber den Straßenbenutzern. Es wird ferner ein präventiver Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch der Straßenbenutzer bejaht. Das straßenverkehrsrechtliche Verbot von Verkehrshindernissen (§ 32 StVO) erfaßt verkehrsberuhigende Straßeneinbauten nicht. Dagegen verwirklichen gefahrenrechtlich unzulässige verkehrsberuhigende Straßeneinbauten den Tatbestand des § 315b StGB.