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Detailergebnis zu DOK-Nr. 43088

Rechtsprobleme der Privatfinanzierung von Verkehrsprojekten

Autoren K. Grupp
Sachgebiete 2.0 Allgemeines

Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, 1994, S. 129-148 (Speyerer Forschungsberichte H. 115)

Im Rahmen der verwaltungswissenschaftlichen Arbeitstagung 1993 in Speyer "Verkehrswegerecht im Wandel" befaßte sich Herr Prof. Dr. Grupp mit Rechtsproblemen der Privatfinanzierung von Verkehrsprojekten. Ausgehend von der allgemeinen Forderung, durch Privatfinanzierung von Verkehrsprojekten deren Realisierungschancen zu erhöhen, wurden drei Finanzierungsmodelle untersucht. Das Betreibermodell (Mautmodell), durch das ein privat gebautes und betriebenes Verkehrsvorhaben im Wege der Mauterhebung finanziert wird, die Leasingfinanzierung (Organisationsfinanzierung), bei der ein privatrechtliches gebautes Verkehrsprojekt an die öffentliche Hand vermietet wird, und das Konzessionsmodell, bei dem eine private Projektgesellschaft das Verkehrsprojekt auf dem Grundstück der öffentlichen Hand errichtet und betreibt und nach Ablauf der vereinbarten Zeit gegen entsprechende Kostenerstattung an die öffentlich Hand zurück gibt. Die Privatfinanzierung verstößt nicht gegen Art. 110 Abs. 1 Satz 1 GG. Es müssen aber für die vom Bund zu entrichtenden Nutzungsentgelte vor Ablauf der Vereinbarung im Haushaltsplan nach § 6 BHO Verpflichtungsermächtigungen aufgenommen werden. Auch Art. 115 Abs. 1 und 2 GG stehen der Privatfinanzierung nicht im Wege. Bedenken bestehen hinsichtlich der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes, weil es zweifelhaft erscheint, ob die Privatfinanzierung zu niedrigeren Kosten als bei einer herkömmlichen Finanzierung für den Bundeshaushalt führt, der gesellschaftliche und wirtschaftliche Nutzen durch Zeitgewinn sich im gleichen Maße auch bei der Realisierung von Verkehrsprojekten mittels einer erhöhten Kreditaufnahme des Bundes erzielen lassen und eine Ersparnis bei den sog. politischen Kosten für die Frage, ob eine Privatfinanzierung von Verkehrsprojekten dem Wirtschaftlichkeitsprinzip genügt, nicht erheblich sein darf.