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Detailergebnis zu DOK-Nr. 45322

Nahverkehrsplanung und abgeleiteter Nahverkehrsplan - Strukturiertes Angebot - Definition von Konkurrenz-Verkehren

Autoren U. Köhler
Sachgebiete 5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr

Nahverkehr 14 (1996) Nr. 10, S. 8-13, 4 B, 4 T, 10 Q

Sowohl im novellierten Personenbeförderungsgesetz (PBefG) als auch in den ÖPNV-Gesetzen der Länder wird die Erstellung eines Nahverkehrsplans durch den Aufgabenträger des ÖPNV gefordert. Der Nahverkehrsplan, in dem die vorhandenen Verkehrsstrukturen des Planungsraums zu berücksichtigen sind und der unter Mitwirkung der Verkehrsunternehmen erarbeitet werden soll, bildet den Rahmen für die Entwicklung des ÖPNV, so daß eine ausreichende Verkehrsbedienung gewährleistet wird. Auf die sich hier stellenden Fragen, wie konkret die Aussagen im Nahverkehrsplan sein sollen und was eine ausreichende Verkehrsbedienung bedeutet, wird in dem vorliegenden Beitrag eingegangen. Um den Widerspruch zwischen der Forderung nach unternehmerischer Eigenverantwortung einerseits und konkreten Inhalten eines Nahverkehrsplans andererseits aufzulösen, wird folgendes Vorgehen vorgeschlagen: Durch den Aufgabenträger wird eine Nahverkehrsplanung möglichst als Teil einer Gesamtverkehrsplanung erarbeitet. Die Arbeitsschritte Linienplanung, Angebotsplanung, Tarifstruktur und Kostenermittlung sind dabei nicht nur unter Mitwirkung, sondern möglichst in Form einer direkten Einbeziehung der Verkehrsunternehmen durchzuführen, um sicherzustellen, daß die wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen gebührend berücksichtigt werden. Aus der Nahverkehrsplanung wird der Entwurf eines Nahverkehrsplans, der den politischen Gremien zur Beschlußfassung vorgelegt wird, dadurch abgeleitet, daß eine zusammengefaßte Darstellung der Elemente der Nahverkehrsplanung ohne Einzelheiten erarbeitet wird, in der nur noch die wesentlichen Aussagen und Kostenberechnungen enthalten sind. Erst wenn die politischen Gremien über den Entwurf positiv beschlossen haben, wird daraus der eigentliche Nahverkehrsplan. Eine ausreichende Verkehrsbedienung ist nach vorherrschender Rechtsmeinung dann gegeben, wenn der angebotene Verkehr der Fahrgastnachfrage entspricht. Zur konkreteren Definition einer "ausreichenden Verkehrsbedienung" wird der Versuch unternommen, aufbauend auf den Ergebnissen einer Forschungsarbeit konkrete Beurteilungswerte für das ÖPNV-Fahrtenangebot in Abhängigkeit von siedlungsstruktureller Zentralität und Ordnung von Entwicklungsbändern abzuleiten.