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Detailergebnis zu DOK-Nr. 45592

Was auf die Baubetriebe zukommt

Autoren D. Tommerdich
Sachgebiete 3.0 Gesetzgebung
9.14 Ind. Nebenprodukte, Recycling-Baustoffe

Baugewerbe (1996) Nr. 22, S. 62-69, 2 B, 3 T

Mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) wurden die Vorgaben des EU-Abfallrechts in deutsches Recht überführt. Danach sind Abfälle in erster Linie zu vermeiden, in zweiter Linie zu verwerten und nachrangig zu entsorgen. Als Abfälle werden alle beweglichen Sachen bezeichnet deren sich ihr Besitzer entledigen will oder muß. Der Begriff Abfall umfaßt nicht nur wie nach dem älteren deutschen Recht die "Abfälle zur Beseitigung" sondern auch die "Abfälle zur Verwertung". Damit wird auch die Verwertung von Reststoffen oder Nebenprodukten vom Abfallrecht geregelt. Darüber hinaus wird zwischen "überwachungsbedürftigen" und "besonders überwachungsbedürftigen" Abfällen zur Verwertung bzw. Beseitigung unterschieden. Die Abfälle und damit auch die "Altbaustoffe" werden entsprechend dem Europäischen Abfallkatalog bezeichnet, geschlüsselt und nach Überwachungsbedürftigkeit geordnet. Nicht erfaßt werden teerfreie Asphalte und Beton aus Straßenaufbruch. Nach dem KrW-/AbfG werden alle diejenigen, die Produkte entwickeln, herstellen, be- und verarbeiten, vertreiben und verwenden in die Produktverantwortung für eine funktionierende Kreislaufwirtschaft und eine umweltverträgliche Abfallentsorgung genommen. Damit werden im neuen Gesetz nicht nur der Besitzer von Abfällen sondern auch deren Erzeuger verpflichtet. Das untergesetzliche Regelwerk zum KrW-/AbfG bildet die Grundlage für die Überwachung der Verwertung bzw. die Beseitigung der Abfälle. Die bisherigen Genehmigungs- und Nachweisverfahren für die Behandlung der Abfälle bleiben bestehen. Die Überwachungsverfahren werden inhaltlich neu gestaltet. Aufgrund des erweiterten Begriffes "Abfall" werden die Anzahl der erfaßten Stoffe und damit auch einer Vielzahl von Bauabfällen sowie die dafür notwendigen Überwachungsverfahren zunehmen. Unklar ist noch, inwieweit die Bauunternehmen als Abfallerzeuger eingestuft werden und damit von den verschiedenen Verordnungen betroffen sind.