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Detailergebnis zu DOK-Nr. 46032

Verordnung über Höhe und Erhebung der Konzessionsabgabe für das Betreiben eines Nebenbetriebs an der Bundesautobahn (BAB-Konzessionsabgabenverordnung - BAB-KAbgV) vom 24. Juni 1997

Autoren
Sachgebiete 3.0 Gesetzgebung

Bundesgesetzblatt Teil I (1997) Nr. 41, S. 1513 f.

Aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I, S. 1.452), durch welches § 15 Abs. 3 Satz 2 neu gefaßt wurde und die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr für die Einziehung der Konzessionsabgabe begründet wurde, wurde am 24. Juni 1997 die Verordnung über Höhe und Erhebung der Konzessionsabgabe für das Betreiben eines Nebenbetriebs an der Bundesautobahn (BGBl. I, S. 1.513) erlassen; wichtig ist insbesondere folgendes: a) Die Höhe der nach § 15 Abs. 3 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes zu entrichtenden Konzessionsabgabe richtet sich nach der Menge des in dem Nebenbetrieb abgegebenen Kraftstoffs und dem Umsatz für andere Geschäfte in dem Nebenbetrieb, unabhängig davon, ob der Konzessionsinhaber den Nebenbetrieb selbst betreibt oder das Recht auf Ausübung der Konzession auf einen Dritten übertragen hat. b) Die Konzessionsabgabe für den Verkauf von Kraftstoffen beträgt 0,0045 DM je Liter abgegebenen Ottokraftstoffs und 0,0035 DM je Liter abgegebenen Dieselkraftstoffs sowie 0,0035 DM je Liter sonstigen flüssigen oder je Kilogramm für gasförmigen Kraftstoff, der zum Antrieb von Kraftfahrzeugen geeignet ist.