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Detailergebnis zu DOK-Nr. 46036

Nahverkehrspläne als Teil der räumlichen Planung

Autoren K. Strang
Sachgebiete 5.0 Allgemeines (Verkehrsplanung, Raumordnung)
5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr

Nahverkehr 15 (1997) Nr. 3, S. 9-13, 5 B, 18 Q

Bahnstrukturreform und Regionalisierung haben Planung und Gestaltung des ÖPNV bundesweit einen neuen Rahmen gegeben. Im Zuge jahrzehntelanger Diskussionen konnten Länder und kommunale Spitzenverbände gegenüber dem Bund die begriffliche Einführung eines Planungsinstruments zum ÖPNV, des Nahverkehrsplans, durchsetzen. In ihm laufen zahlreiche verkehrspolitische Hoffnungen und Erwartungen zusammen und erhalten durch seine unterschiedliche inhaltliche Ausgestaltung in den Ländern noch weiteren Auftrieb. Die Landesgesetze zum ÖPNV weisen die Erstellung von Nahverkehrsplänen nach Personenbeförderungsgesetz (PBefG) fast durchweg als pflichtige Aufgabe im eigenen Wirkungskreis der kommunalen Ebene zu. Planung und Umsetzung des SPNV erfolgen ausschließlich auf landesrechtlicher Grundlage. Zur Handhabung des in § 1 Abs. 1 Regionalisierungsgesetz des Bundes genannten Sicherstellungsbegriffs hat eine Nahverkehrsplänen zugrundeliegende Bedarfsermittlung zwangsläufig u.a. verkehrstechnische, betriebs- und volkswirtschaftliche sowie politische Bestimmungsgrößen einzubeziehen. Während § 2 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) lediglich auf Wettbewerbsgleichheit der Verkehrsträger abzielt, bezieht sich § 8 Abs. 3 PBefG direkt auf den Nahverkehrsplan, setzt Genehmigungsbehörde, Verkehrsunternehmen und Aufgabenträger als Akteure in einen verfahrensmäßigen Zusammenhang und kennzeichnet die Handlungsvorgaben der Planaufstellung. Da ein förmliches Verfahren unabdingbar ist, weisen alle Nahverkehrspläne eine einheitliche inhaltliche Systematik auf, in der sich Bestand und Entwicklung des ÖPNV-Netzes, der vorhandenen Verkehrsunternehmen und des Fahrgastaufkommens, Gestaltung des ÖPNV (Sicherheit, Qualität bei Fahrzeugen und Anlagen, Freizügigkeit von Betriebsmitteln, konkrete Verkehrsangebote), Sicherstellung der ÖPNV-Versorgung, Kosten und Finanzierung sowie Organisation und Betrieb des ÖPNV raumbezogen abbilden.