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Detailergebnis zu DOK-Nr. 46560

Anforderungen an die auf einen Teilabschnitt beschränkte Planfeststellung (BVerwG - Urteil vom 10.4.1997 - 4 C.5.96)

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung

Natur und Recht 19 (1997) H. 9, S. 441-445 / Deutsches Verwaltungsblatt 112 (1997) H. 18, S. 1115-1118

Der (Mit-)Eigentümer eines durch eine straßenrechtliche Planfeststellung mit enteignender Wirkung betroffenen Grundstücks kann die Verletzung des Abwägungsgebots auch mit der Begründung geltend machen, öffentliche Belange seien nicht hinreichend beachtet worden. Dabei ist auch anerkannt, daß der Erwerb eines "Sperrgrundstücks" mit dem Ziel, planerische Defizite im Bereich abwägungsrelevanter öffentlicher Belange rügen zu können, rechtlich zulässig ist. Allerdings genügt es nach EG-Recht, die erhobenen Umweltdaten so aufzubereiten, daß sie als zuverlässige Grundlage für die Bewertung der Umweltauswirkungen dienen können. Ob im Fernstraßenrecht eine Abschnittsbildung zulässig ist, bestimmt sich nicht nach dem UVP-Recht, sondern nach dem materiellen Planungsrecht und damit den Anforderungen des Abwägungsgebots. Der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegt jeweils der Abschnitt, über den in einem Verfahren entschieden wird. Für nachfolgende Abschnitte ist die Prognose ausreichend, daß der Verwirklichung des Vorhabens keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. Ob eine UVP im Vorfeld eines konkreten Zulassungsverfahrens für das Gesamtstraßenbauvorhaben oder für einen "beträchtlichen Abschnitt" hiervon geboten ist, richtet sich nach den insoweit für die Bestimmung der Linienführung bzw. das Raumordnungsverfahren einschlägigen Vorschriften (vgl. §§ 15, 16 UVPG). Der Umstand, daß nach der Wertung des Gesetzgebers ein Verkehrsbedarf besteht, berechtigt nicht dazu, von der Prüfung der "Null-Variante" abzusehen; die Würdigung der Umweltauswirkungen hat gesamthabenbezogen zu erfolgen. Ermittlung und Bewertung der Umweltbelange unter Einschluß einer "Null-Varianten"-Prüfung muß nicht im Stadium der Planfeststellung erfolgen, etwaige Abwägungsmängel auf der Stufe der Linienbestimmung schlagen jedoch durch.